BGH: Gebrauchtwagenverkäufer hat Aufklärungspflicht über Vorbesitzer

  • uninteressant
  • bedingt interessant
  • interessant
  • sehr interessant
0 Bewertungen

17.12.2009 | Wirtschaftsrecht

Rosstäuschen läuft nicht - meint der BGH und will vom Gebrauchtwagenverkäufer eindeutige Angaben über die Vorgeschichte des zu verkaufenden Vehikels: Der Käufer muss genau über die Anzahl der Vorbesitzer informiert werden. Anderenfalls wird die vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt - zumal Verschweigen hier oft nichts Gutes bedeutet.

Fliegenden Zwischenhändler: 6700 Euro Schadenersatz

Einem Autokäufer aus Sachsen-Anhalt erwarb einen 15 Jahre alten Audi A 6. Beim Kauf war ihm nicht klar, dass es einen «fliegenden Zwischenhändler» gab.

  • Dieser Zwischenhändler war nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragen und wurde auch nicht erwähnt wurde.
  • Dadurch wurde nach Ansicht des BGH die vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt.

 

Vertragszweck des anderen nicht vereiteln

Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Das wurde hier vom Verkäufer ignoriert.

  • Damit ist der Verkäufer zum Schadenersatz verpflichtet.
  • Wird - wie im vorliegenden Fall - auch noch ein Vermittler hinzugezogen, gilt für diesen dasselbe.

 

Manipulationen zur Zeit des unbekannten Besitzers?

  • Ohne entsprechenden Hinweis gehe ein Käufer davon aus, dass er das Auto von dem letzten im Kfz-Brief aufgeführten Halter übernimmt .
  • Habe der Verkäufer den Wagen dagegen selbst erst wenige Wochen vor dem Verkauf erworben, liege der Verdacht nahe, dass es zur Zeit des unbekannten Besitzers zu Manipulationen gekommen sei.
  • Dies gelte insbesondere für den Kilometerstand.

 

Verdacht: Geschäft nicht ganz seriös

Im vorliegenden Fall lag der Verdacht, dass das Geschäft nicht ganz seriös sein könnte, besonders nah: Der «fliegende Zwischenhändler» war auch dem Verkäufer und seinem Vermittler nur unter den Namen «Ali» bekannt.

  • Hätte er dies gewusst, hätte er den Wagen nicht gekauft, argumentierte der Kläger.
  • Aus Sicht der BGH-Richter eine nachvollziehbare Haltung.

Hinzu kam, dass der Käufer mit seinem Audi wenig Freude hatte und mehrere Reparaturen anfielen. Auch der Tachostand stellte sich als falsch heraus: Der Kläger war beim Kauf von 201 000 Kilometer ausgegangen, tatsächlich hatte das Auto bereits mehr als 340 000 Kilometer auf dem Buckel.

(BGH, Urteil v. 16. Dezember 2009, VIII ZR 38/09).




topRightCorner
bottomLeftCorner bottomRightCorner