17.12.2009 | Wirtschaftsrecht
Rosstäuschen läuft nicht - meint der BGH und will vom Gebrauchtwagenverkäufer eindeutige Angaben über die Vorgeschichte des zu verkaufenden Vehikels: Der Käufer muss genau über die Anzahl der Vorbesitzer informiert werden. Anderenfalls wird die vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt - zumal Verschweigen hier oft nichts Gutes bedeutet.
Fliegenden Zwischenhändler: 6700 Euro Schadenersatz
Einem Autokäufer aus Sachsen-Anhalt erwarb einen 15 Jahre alten Audi A 6. Beim Kauf war ihm nicht klar, dass es einen «fliegenden Zwischenhändler» gab.
Vertragszweck des anderen nicht vereiteln
Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Das wurde hier vom Verkäufer ignoriert.
Manipulationen zur Zeit des unbekannten Besitzers?
Verdacht: Geschäft nicht ganz seriös
Im vorliegenden Fall lag der Verdacht, dass das Geschäft nicht ganz seriös sein könnte, besonders nah: Der «fliegende Zwischenhändler» war auch dem Verkäufer und seinem Vermittler nur unter den Namen «Ali» bekannt.
Hinzu kam, dass der Käufer mit seinem Audi wenig Freude hatte und mehrere Reparaturen anfielen. Auch der Tachostand stellte sich als falsch heraus: Der Kläger war beim Kauf von 201 000 Kilometer ausgegangen, tatsächlich hatte das Auto bereits mehr als 340 000 Kilometer auf dem Buckel.
(BGH, Urteil v. 16. Dezember 2009, VIII ZR 38/09).
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