Schmerzensgeld vom Zahnarzt: Patient ist kein Versuchskaninchen

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24.09.2009 | Wirtschaftsrecht

Zwei Verschlimmbesserungen sind genug: Mehr als zwei vergebliche Versuche von einem Zahnarzt, eine falsche Behandlung wieder zu beheben, muss ein Patient nicht hinnehmen. Er kann dann eine andere Praxis aufsuchen, ohne Ansprüche gegen den ersten Mediziner zu verlieren.

Wenn das Vertrauen schmilzt

Zu jedem Arzt-Patienten-Verhältnis gehört eine gute Portion Vertrauen. Wenn dieses Vertrauen nicht mehr da ist, dann sucht ein Patient am besten das Weite. So auch die Auffassung vieler Gerichte, wie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zeigt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte sich eine Frau zwei Kronen von ihrem Zahnarzt einsetzen lassen, die ihr jedoch einige Probleme bereiteten. Die Bemühungen des Mediziners in zwei nachfolgenden Terminen den Zahnersatz richtig zu justieren, waren von vornherein zum Scheitern verurteilt:

  • Die Kronen waren, wie ein späteres Gutachten ergab, für das Gebiss der Frau untauglich
  • und eine Nachkorrektur nicht möglich,

so dass nur der Austausch blieb.

Diese Behandlung ließ die enttäuschte Patientin jedoch in einer Zahnklinik durchführen. In 45 Sitzungen wurden dort die Mängel durch den Einsatz zweier neuer Brücken behoben.

 

Schmerzensgeld  nach Zahn-Odyssee: 2.500 Euro

Von ihrem alten Zahnarzt und seiner Versicherung forderte die Dame per Klage für die Zahn-Odyssee ein Schmerzensgeld von mindestens 7500 Euro und Ersatz der Fahrtkosten zu den 45 Terminen. In der ersten Instanz scheiterte sie. Das Landgericht argumentierte, dass die Patientin noch weitere Nachbesserungsversuche ihres Zahnarztes hätte hinnehmen müssen.

Das Oberlandesgericht teilte diese Auffassung nicht und sprach der Frau 2.500 Euro Schmerzensgeld zu. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann ein Patient den Arzt wechseln, ohne seine Ansprüche zu verlieren.

Es sei verständlich, dass er nach solchen Versuchen kein Vertrauen in den behandelnden Mediziner mehr habe, befanden die  patientenfreundlichen Richter.

 

+ Kostenersatz für die 45 Fahrten zur Zahnklinik

Auch den Kostenersatz für die 45 Fahrten zur Zahnklinik sprachen die OLG-Richter der Frau zu. Zwar hätte ein routinierterer niedergelassener Zahnarzt wesentlich weniger Sitzungen gebraucht. Patienten dürfen aber frei wählen, wem sie sich anvertrauen. Das kann – ohne Verletzung der Schadensminderungspflicht – auch eine Zahnklinik sein.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 6.1. 2009, 8 U 31/07)


QuelleHaufe Online-Redaktion



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