RS-Versicherer darf Mediator nicht vorschreiben

Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat erfolgreich vor dem Landgericht Frankfurt gegen den Rechtsschutzversicherer Deurag geklagt. Streitpunkt war ein Passus in den Versicherungsbedingungen zur Mediation.

Das LG Frankfurt am Main hat auf Klage der Rechtsanwaltskammer Berlin der Deurag  untersagt, Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden, die vorschreiben, dass der Kunde – bevor er Rechtsschutz für ein gerichtliches Verfahren erhält – in bestimmten Rechtsschutzbereichen zunächst ein Mediationsverfahren durchführen muss, für das die Rechtsschutzversicherung den Mediator auswählt.

Versicherungsbedingung verstößt gegen Mediationsgesetz

Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung verstoße gegen § 2 Abs.1  des Mediationsgesetzes, wonach die Mediatorin oder der Mediator von beiden Parteien auszuwählen ist.

Unparteilichkeit der Mediation gefährdet
Das LG stellte fest, dass die Mediation unparteiisch durchgeführt werden müsse, was nicht hinreichend gewahrt sei, wenn der Versicherer den Mediator auswähle. Denn dem Versicherer gehe es in der Regel um eine möglichst kostengünstige Streitbeilegung, „wohingegen der Versicherungsnehmer eine seinen Interessen möglichst weitgehend Rechnung tragende Rechtsberatung“ wünsche, betonte das Gericht.

Rechtsverluste befürchtet
Konkret betraf die Klage den Rechtsschutzvertrag „M-Aktiv“ der Deurag. Wer einen solchen Vertrag abschließt, läuft Gefahr, nicht zu seinem Recht zu kommen:

  • Entweder weil er in dem sogenannten Mediationsverfahren zu schnell auf seine Rechte verzichtet und nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten wird.
  • Oder weil er durch dieses vorgeschaltete Verfahren ein Gericht – z.B. wegen ablaufender Fristen – nicht mehr rechtzeitig anrufen kann, warnt die Rechtsanwaltskammer Berlin

(LG Frankfurt, Urteil vom 7.5.2014, 2-06 O 271/13).

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