Anwaltshaftung ist keine Richter- oder Mandanten-Haftpflicht

Schätzungen zufolge beschäftigt sich der Bundesgerichtshof jährlich mit etwa 200 Regressen gegen pflichtversicherte Rechtsberater. Per annum sollen  mehrere Milliarden Euro an Ansprüchen wegen Beraterpfusch gegen die Vermögensschadenshaftpflichtversicherer angemeldet werden. Doch die Berufshaftpflicht der Anwälte ist keine Haftpflicht für Gerichtsfehler und Mandanten-Illusionen.

Kaum ein Tag vergeht, an dem keine Entscheidungen des BGH und der Instanzgerichte zu Fragen der Anwaltshaftung ergehen. Erst jüngst entschied etwa das OLG Schleswig (11 U 88/13), dass der Auftraggeber eines Rechtsanwalts eigenverantwortlich über Art und Weise einer gerichtlichen Rechtsverfolgung entscheiden können muss.

Prozessrisiko muss detailliert beschrieben werden

Soweit er hierzu nicht in der Lage ist, muss der Rechtsanwalt ihn über die Notwendigkeit, Erfolgsaussichten und Gefahren eines Rechtsstreits ins Bild setzen. Der Inhalt der Pflicht, über das Prozessrisiko aufzuklären, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Rechtsanwalt muss allerdings konkret beschreiben, woraus sich ein Prozessrisiko ergibt. Er muss über Unsicherheiten aufklären, die daraus folgen können, dass eine Rechtsfrage von der Bewertung der Umstände des Einzelfalls abhängt.

Rechtsmittelbelehrungen überprüfen

Das OLG Stuttgart (17 UF 13/10) verlangt vom Prozessvertreter, dass er unabhängig von einer Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht jedenfalls den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel auf seinem Fachgebiet kennt. Auf die Rechtsmittelbelehrung des Gerichts darf er sich insoweit nicht verlassen.

Immerhin lastet der BGH einen durch eine inhaltlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung hervorgerufenen Rechtsirrtum einer anwaltlich vertretenen Partei dann nicht an, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (V ZB 198/11).

Pflicht: Mandanten vor voraussehbaren Fehlentscheidungen durch Gerichte bewahren

Andererseits haben Rechtsanwälte laut BGH (IX ZR 74/08) den gesetzlichen Auftrag, ihre Mandanten vor voraussehbaren Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren. Das bedeutet nach Ansicht des OLG Celle auch, dass das Verschulden eines Rechtsanwalts für einen Fehler nicht dadurch ausscheidet, weil ein Kollegialgericht der fehlerhaften Auffassung des Anwalts zunächst irrtümlich folgt (3 U 83/05).

Berufshaftung sorgt für Qualität

Offenkundig wird damit, dass die Instanzgerichte in dem Bewusstsein der Existenz der anwaltlichen Pflichtversicherung dazu neigen, es aus dieser Gießkanne kräftig regnen zu lassen. Andererseits ist natürlich unbestreitbar, dass eine scharfe Berufshaftung die Anwaltschaft dazu animiert, ihre Büroorganisation auf neuestem Stand zu halten und ihr Fachwissen zu steigern.

Anwälte eher als weiterbildungsresistent

Die zunehmende Zahl der Fachanwaltszulassungen ist für den Wissensdurst der Anwälte ein eindrucksvoller Beleg, wenngleich sich die Gesamtheit der Anwälte eher als weiterbildungsresistent erweist, geht man von den offiziellen Teilnehmerzahlen der führenden Seminaranbieter aus.

Bundesrechtsanwaltskammer fordert gesetzlich sanktionierte Fortbildungspflicht

Nicht umsonst fordert die Bundesrechtsanwaltskammer seit Jahren  eine gesetzlich sanktionierte Fortbildungspflicht, deren Notwendigkeit auf politischer Ebene  angezweifelt wurde. Gehäufte Haftungsfälle gefährden die Zulassung

Vor diesem Hintergrund kommt einer effektiven Berufshaftung umso mehr reinigende Wirkung zu, scheidet sie doch die Spreu vom Weizen, weil Anwälten, die gleich mehrmals daneben greifen, der Verlust des Versicherungsschutzes droht – und damit zugleich der Verlust der Zulassung!

Allerdings muss die Anwaltshaftung klaren Regeln folgen. Dass viele Mandanten (und auch Richter) aus einer Vollkasko-Mentalität heraus dazu neigen, den Anwalt für eigene Versäumnisse und Lebenslügen zum Sündenbock zu stempeln, kann nicht der Ansatz sein. Schließlich ist es keine Richter- oder Mandanten-Haftpflicht.

Schlagworte zum Thema:  Berufshaftpflicht, Anwaltshaftung, Regress