Nachweis theoretische Kenntnisse ohne Fachanwaltslehrgang

Den Nachweis ihrer besonderen theoretischen Kenntnisse erbringen Anwälte in der Regel über die erfolgreiche Teilnahme an Fachanwaltslehrgängen. Anwälte können sich natürlich auch außerhalb der Fachanwaltslehrgänge Spezialwissen aneignen, müssen dies aber lückenlos für alle relevanten Themen nachweisen. Veröffentlichungen zu einigen Themen reichen dafür nicht.

Die Tücken des autodidaktische Lernens zeigt ein vom Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen entschiedener Fall, in welchem ein 1948 geborener Rechtsanwalt die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf mit dem Ziel verklagte, ihm trotz der Nichtteilnahme an dem betreffenden Fachanwaltslehrgang die Bezeichnung „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" zu verleihen.

Liste eigener Veröffentlichungen eingereicht

Er legte stattdessen eine Liste eigener Veröffentlichungen vor. Weil diese allerdings im Vergleich zu den nach der Fachanwaltsordnung verlangten Rechtsgebieten löchrig war, wies das Gericht die Klage ab und bestätigte damit die Auffassung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.

Nicht alle Teilbereiche abgedeckt

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger außerhalb eines Lehrgangs die für die Fachanwaltsverleihung notwendigen theoretischen Kenntnisse erworben habe. Der Kläger habe nicht belegt, dass er über besondere theoretische Kenntnisse in allen in § 14 l FAO genannten Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts verfüge. Einige Teilbereiche dieser Bestimmung würden von den vom Kläger vorgelegten Veröffentlichungen nicht erfasst.

Die in Ergänzung hierzu vorgelegte Stellungnahme einer Anwaltskollegin sei allgemein und pauschal gehalten und bereits deswegen kein geeigneter Nachweis. Die somit in einzelnen Bereichen nicht nachgewiesenen Fachkenntnisse seien auch nicht durch ein mit dem Kläger geführtes Fachgespräch zu ersetzen.

Behinderung kein Dispensgrund

Daneben hatte der Anwalt noch geltend gemacht, den Fachanwaltslehrgang wegen einer Schwerbehinderung nicht absolvieren zu können.

  • Gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigten ebenfalls keinen Dispens im Hinblick auf die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang mit Klausurenpflicht, entschied das Gericht.
  • Es gebe nämlich Fernlehrgänge. Diese könne auch der Kläger absolvieren.
  • Sie seien zwar mit Klausuren abzuschließen, bei denen eine Präsenzpflicht bestehe. Insoweit würden Teilnehmern mit Behinderungen aber Schreiberleichterungen eingeräumt.

Dass der Kläger auch mit Schreiberleichterungen keine Klausur schreiben könne, habe er nicht vorgetragen.

(Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.8.2015, 1 AGH 11/14).

Vgl. zu dem Thema auch:

Fachanwaltstitel lässt sich während einer Phase ohne Anwaltszulassung "konservieren"

Fantasie-Fachanwaltstitel

Fehlende Fachanwaltsfortbildung

sowie

Kanzleiprofil: Was bringt der Fachanwaltstitel wirklich?

Schlagworte zum Thema:  Fachanwalt, Berufsfreiheit