Anwalt muss nicht selbst faxen und Faxnummern nicht überprüfen

Der BGH hat praxisnah entschieden, dass Anwälte Schriftstücke nicht selber faxen müssen, sondern insoweit ihrem Büropersonal vertrauen dürfen. Ist es geschult und zuverlässig, muss der Anwalt den Ausgang selbst fristgebundener Schriftsätze auch nicht überwachen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Anwalt eine Berufungsbegründungsfrist versäumt. Den Wiedereinsetzungsantrag seines Mandanten begründete er damit, dass seine Rechtsanwaltsfachangestellte falsch gefaxt hatte.

Fehlgefaxt: LG statt KG

Seine sonst zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte hatte bei der Anfertigung des Berufungsschriftsatzes versehentlich statt der Telefaxnummer des KG die des LG vermerkt habe, welche sie einem Schriftstück aus der Akte entnommen hatte. Die Mitarbeiterin habe sodann den Schriftsatz an die Telefaxnummer gesandt, die auf dem Berufungsschriftsatz aufgedruckt gewesen sei.

Geprüft und trotzdem einen Irrläufer nicht erkannt

Hierbei habe sie die Angabe der Telefaxnummer und der übermittelten Seitenzahl im Kommunikationssendebericht auf Übereinstimmung mit der auf dem Schriftsatz angebrachten Telefaxnummer und mit der Seitenzahl des Schriftsatzes überprüft.

Genaue Anweisungen zur Prüforganisation

In der Kanzlei bestehe bei der Ermittlung der Telefaxnummern von Gerichten bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze die allgemeine Anweisung,

  • die Faxnummer des Empfangsgerichts aus einem schon in der gerichtlichen Akte befindlichen Schriftstück zu entnehmen, soweit ein solches vorhanden sei.

  • Die Faxnummer dieses gerichtlichen Schriftstücks sei in den Schriftsatz zu übernehmen,

  • der Kommunikationsergebnisbericht auf den OK-Vermerk,

  • die per Telefax übermittelten Seiten und die Übereinstimmung der in dem Ergebnisbericht ausgewiesenen Telefaxnummer mit derjenigen zu überprüfen, die dem gerichtlichen Schreiben entnommen worden sei.

  • Habe die Telefaxnummer wie vorliegend und bei einer Berufungseinlegung üblich nicht einem Schriftstück des Gerichts aus der Akte entnommen werden können, bestehe die allgemeine Anweisung, diese aus einem in der Kanzlei des Anwalts verwendeten elektronischen Verzeichnis auf der Grundlage einer entsprechenden Software zu entnehmen.

Nach der Übersendung des Schriftstücks sei der Kommunikationsergebnisbericht nicht nur auf den OK-Vermerk, die übertragenen Seiten und die Übereinstimmung der in dem Ergebnisbericht nachgewiesenen Telefaxnummer mit der auf dem Schriftsatz aufgebrachten zu überprüfen, sondern auch darauf, dass diese Telefaxnummer mit derjenigen, die dem elektronischen Verzeichnis zu entnehmen sei, übereinstimme.

RENO-Angestellte hätte nur Gerichtsverzeichnis aus Kanzleisoftware nutzen müssen

Nach dem Vortrag des Anwalts habe es sich hier um einen Fall gehandelt, in dem die Rechtsanwaltsfachangestellte die Telefaxnummer dem elektronischen Verzeichnis der Kanzleisoftware zu entnehmen hatte, nicht dagegen aus einem Schriftstück des Empfangsgerichts.

Hier faxt der Chef selbst? Nicht nötig, sagt der BGH

Während das Kammergericht durch den angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen hat, halfen die Karlsruher Richter dem Anwalt weiter bzw. zurück auf "Start":

„Ein Rechtsanwalt darf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem durch Fax erfolgenden Versand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen und braucht die Ausführung eines solchen Auftrags nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren“, stellte der BGH fest. Vorliegend sei dem Anwalt kein Organisationsverschulden hinsichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle anzulasten.

(BGH, Beschluss vom 7.11.2012, IV ZB 20/12 (KG).