Altersvorsorge der Syndikusanwälte

Dringender Appell an den Gesetzgeber: Nach den kürzlich ergangenen Entscheidungen des BSG zur berufsständischen Altersversorgung der Syndikusanwälte, mahnt der BUJ dringend eine gesetzliche Regelung zur Altersversorgung an.

Die obersten Sozialrichter hatten mit ihren jüngst ergangenen Entscheidungen die Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte praktisch abgeschafft (BSGE, Urteile v. 03.04.2014, B 5 RE 13/14 R; B 5 RE 9/14 R; B 5 RE 3/14 R ). Damit ist für die meisten Syndikusanwälte die Mitgliedschaft bei den berufsständischen Versorgungswerken der Rechtsanwälte in der Praxis unmöglich geworden, da diese nur noch im Wege der Doppelversorgung machbar wäre. Die hieraus erwachsende finanzielle Doppelbelastung dürfte der Mehrzahl der Syndikusanwälte zu hoch sein.

Versorgungswerke in Zukunft versperrt

Vor dem 03.04.2014 erteilten die zuständigen Stellen den Syndikusanwälten häufig nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Befreiung von der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und machten so den Weg zum attraktiveren berufsständischen Versorgungswerk frei. Nach den nunmehr ergangenen Entscheidungen ist dies nicht mehr möglich. Laut BSG ist § 6  Abs. 1 Nr. 1 SGB VI so auszulegen, dass eine Befreiungsmöglichkeit nur in den Fällen besteht, in denen der Betroffene durch ein und dieselbe Tätigkeit gesetzlich zur Mitgliedschaft in zwei verschiedenen Versorgungseinrichtungen gezwungen ist.

BUJ kritisiert überholtes Berufsbild des BSG

Der Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) bemängelt, dass das BSG sich der veralteten   „Zwei-Berufs-Entscheidung“ des BVerfG angeschlossen hat (BVerfG, Beschluss v. 04.11.1992, 1 BvR 909, 91; 1 BvR 1258/90; 1 BvR 79/85). Dies spalte die Tätigkeit des Syndikusanwalts künstlich in eine arbeitgeberabhängige, weisungsgebundene Angestelltentätigkeit und in einen unabhängigen anwaltstypischen Teil auf. Diese Sicht der Ausübung zweier völlig voneinander getrennter Berufe durch den Syndikusanwalt sei nicht mehr zeitgemäß und entspreche auch nicht der berufspraktischen Realität des Syndikusanwalts. Tatsächlich sei der Syndikusanwalt in seinen Entscheidungen ebenso frei oder unfrei wie der selbständig tätige Anwalt. Die Bindung eines Syndikusanwalts an das Unternehmen und die damit möglicherweise verbundenen Vorgaben bei Entscheidungen seien in der Praxis nicht anders zu bewerten als die Bindung des frei tätigen Anwalts an seinen Mandanten. In beiden Fällen sei der Anwalt von rechts wegen frei, aufgrund seiner juristischen Einsichten die letztlich von ihm zu verantwortenden Entscheidungen zu treffen.

Unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit

Nach Ansicht des BUJ bedeuten die Entscheidungen des BSG auch eine  unzulässige Einschränkung der nach Art. 12 GG gewährten Berufsfreiheit. Dies zeige sich gerade an dem vom BSG gewährten Vertrauensschutz für diejenigen Syndikusanwälte, die bereits von der Rentenversicherungspflicht befreit seien. Dieser Vertrauensschutz ende nämlich mit dem konkreten Beschäftigungsverhältnis. Schon der Wechsel innerhalb einer Unternehmensgruppe könne daher zum Wegfall der in der Vergangenheit erteilten Befreiung führen. Der Vizepräsident des BUJ, Roland Kirsten, weist darauf hin, dass 20-25% aller in Deutschland zugelassenen Anwälte auch in Unternehmen tätig sind. Wer nach dem Urteil des BSG Vertrauensschutz genieße, müsse in Zukunft zweimal überlegen, ob er in ein anderes Unternehmen wechsle, wenn hierdurch die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ende. Damit werde der Arbeitsmarkt für Juristen und damit die Freiheit der Berufswahl faktisch schwer belastet.

Der Gesetzgeber ist gefragt

Der Aufschrei des BUJ ist in vielen Punkten sicher berechtigt. Dies gilt insbesondere für den Appell an den Gesetzgeber, durch eine entsprechende gesetzliche Regelung eine praktikable Lösung zu herbeizuführen, die einerseits die Interessen der Syndikusanwälte an einer adäquaten Altersvorsorge andererseits aber auch die Interessen der gesetzlichen Rentenversicherung in Rechnung stellt. Letztere dürfte einer Ausweitung der Befreiungsmöglichkeiten von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für bestimmte Berufsgruppen eher kritisch gegenüberstehen.