Krankenkassenbeiträge nach Scheidung

Erhalten Versicherte den nachehelichen Unterhalt als einmalige Abfindungszahlung, darf diese bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht als Einkommen über einen Zeitraum von 12 Monaten berücksichtigt werden. Vielmehr müsse man die Zahlung auf 10 Jahre umlegen, um so eine Schlechterstellung zu vermeiden, entschied das LSG in Celle.

Klägerin erhielt 35.000 EUR nachehelichen Unterhalt

Die 54-jährige Klägerin war über ihren Ehemann in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung familienversichert. Sie war damals Mutter und Hausfrau und arbeitete bei der Baumschule ihres Mannes mit. Die Ehe wurde im Juni 2010 geschieden. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts hatten sich die geschiedenen Eheleute auf einen Abfindungsbetrag in Höhe von 35.000 EUR geeinigt. Da die Familienversicherung wegen der Scheidung erloschen war, stellte die Klägerin bei der beklagten Krankenkasse einen Antrag auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied.

Krankenkasse setzte ein monatliches Einkommen von knapp 3.000 EUR fest

Bei der Festsetzung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigte die Beklagte die Abfindungszahlung als Einkommen über einen Zeitraum von 12 Monaten. Es ergab sich daraus ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von 2.916,67 EUR und die Krankenkasse setzte daher die monatlichen Beiträge auf 481,96 EUR fest. Gegen die Beitragseistufung legte die Frau Klage ein, da von einem Unterhaltsanspruch für die Dauer von 10 Jahren auszugehen und daher die Einmalzahlung entsprechend umzulegen sei.

Übertragung auf ein Jahr führt zu unangemessener Schlechterstellung

Das Landessozialgericht in Celle hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und entschieden, dass die Klägerin durch die Berücksichtigung des Geldes über einen Zeitraum von 12 Monaten gegenüber Personen, welche ihren nachehelichen Unterhalt regelmäßig über einen längeren Zeitraum erhalten würden, unangemessen schlechter gestellt sei. Die Abfindungszahlung bestimme also nicht wie eine einmalige Einnahme die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin im Jahr, sondern ersetze den Unterhaltsanspruch mehrerer Jahre. Sie ersetze somit eine wiederkehrende Leistung und sei daher eher mit einem Versorgungsbezug oder einer Kapitalabfindung aus einer befreienden Lebensversicherung zu vergleichen, welche mit 1/120 des Zahlbetrags für längstens 120 Monate zuzuordnen sei. Würde man daher die gezahlte Kapitalabfindung auf nachehelichen Unterhalt nur auf 12 Monate verteilen, führe dies zu einer nicht mit dem Gerechtigkeitsgedanken vereinbarenden Schlechterstellung, so das Gericht. Daher sei eine Verteilung auf 10 Jahre angemessen, woraus sich wiederum eine Beitragsbemessung nach dem Mindestbeitrag ergebe.

(LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 29.01.2015, L1/4 KR 17/13).