Ausgleichsanspruch für Umbau am Elternhaus der Ex-Lebensgefährtin

Bestehen nach gescheiterter Lebensgemeinschaft Ausgleichsansprüche des Partners für in den Umbau des Elternhauses der Lebensgefährtin erbrachte Leistungen? Laut BGH kann jedenfalls nicht von einem Kooperationsvertrag zwischen Eltern und ehemaligem Lebensgefährten ausgegangen werden, der Arbeitsleistungen erbringt, um langfristig in das umgebaute Haus einzuziehen.

Ein ehemaligem Lebensgefährten  hatte Arbeitsleistungen und Materialkosten für den Umbau einer Immobilie der Eltern seiner Lebensgefährtin investiert. Dabei hatte er bezweckt, sich, seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind langfristig ein Unterkommen in dem Haus zu sichern.

Ex-Partner hatte für den Hausumbau über 2000 Arbeitsstunden investiert

Der Kläger lebte und wohnte mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat, bis März 2010 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Hausanwesen ihrer Eltern. Um die Wohnsituation für die Familie zu verbessern, wurde das Haus aus- und umgebaut.

Hierfür hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag über 2000 Arbeitsstunden geleistet und knapp 3.100 EUR an Materialkosten eingebracht.

Außerdem habe er von September 2008 bis September 2009 die monatlichen Darlehensraten von 158 EUR für den gemeinsamen Umbaukredit in Höhe von 50.000 EUR getragen.

Durch den Umbau habe die Immobilie zudem eine Wertsteigerung von 90.000 EUR erfahren, so der Kläger. 

Kläger fordert Zahlung über 25.000 EUR für Arbeits- und Materialkosten 

Nach dem Urteil des BGH stehen dem Kläger die geltend gemachten Ausgleichansprüche in Höhe von 25.000 EUR jedoch nicht zu. Hinsichtlich der erbrachten Arbeitsleistungen habe der Kläger weder einen vertraglichen Anspruch noch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Kein Kooperationsvertrag: Eltern und Kläger: keine Partner einer (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft 

Es bestünden insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hätten. Dieser könnte nach der BGH-Rechtsprechung dann vorliegen,

  • wenn es sich um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft handeln würde,
  • die Arbeitsleistungen zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht wurden
  • und diese erheblich über bloße Gefälligkeiten hinausgehen. 

Vorliegend handelte es sich jedoch nicht um Partner einer Lebensgemeinschaft.

Nicht mit investierenden Schwiegereltern vergleichbar

Auch sei der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, bei welchem die Schwiegereltern Arbeitsleistungen in erheblichem Umfang in die Immobilie des Schwiegerkindes erbracht haben.

  • Bei einer solchen Konstellation  handle es sich um fremdnützige Investitionen, welche dem eigenen Kind mittelbar zugutekommen sollten.
  • Der Kläger hatte aber die Arbeitsleitungen erbracht, um die Wohnverhältnisse für sich und seine Familie zu verbessern.

Kein Anspruch aus Leihe

Auch scheide das Leihverhältnis als vertragliche Grundlage für Ausgleichsansprüche aus, da die Parteien nicht um die Anpassung des Leihvertrages im Sinne des § 313 BGB streiten. Es stünde dem Kläger auch für die Materialkosten und die erbrachten Darlehensraten kein Ausgleichsanspruch zu.

(BGH, Urteil v. 4.03.2015, XII ZR 46/13).

Vgl. zu dem Thema Ex-Schwiegereltern auch:

Ex-Schwiegereltern können Schenkungen zurückfordern

Scheidung des beschenkten Nachwuchs’ nach elterlicher Grundstücksschenkung

Vgl. zu dem Thema gescheiterter Lebensgemeinschaft auch:

Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Eigenheim ohne Trauschein - worauf nichteheliche Paare bei der eigenen Immobilie achten müssen

Schlagworte zum Thema:  Familienrecht