Kurzbeschreibung

Checkliste über die Ernennung und den Aufgabenkreis sowie Umfang und Befugnisse des Testamentsvollstreckers.

Checkliste der Testamentsvollstreckung

  1. Ausdrückliche Anordnung der Testamentsvollstreckung, und zwar des Amtes als solches und zunächst unabhängig von der zur Ausführung berufenen Person ("Ich ordne Testamentsvollstreckung an") im Rahmen eines Testaments (§ 2197 Abs. 1 BGB) oder als einseitige Verfügung in einem Erbvertrag (§§ 2299, 2278 Abs. 2 BGB).
  2. Ernennung der Person des Testamentsvollstreckers

    • selbst durch den Erblasser; Ersatzvollstrecker vorsehen (§ 2197 BGB)
    • auf Grund Ermächtigung durch einen Dritten (§ 2198 BGB)
    • auf Ersuchen durch das Nachlassgericht (§ 2200 BGB)
    • Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers durch den dazu ausdrücklich ermächtigten Testamentsvollstrecker (§ 2199 BGB) und insoweit Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB).
  3. Festlegung des Aufgabenkreises des Testamentsvollstreckers

    • Abwicklungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB)
    • Dauervollstreckung (§ 2209 S. 1, 2. HS. BGB)
    • Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 S. 1, 1. HS. BGB)
    • klare Aufgabenzuweisung besonders bei Anordnung der Vor- und Nacherbschaft (bereits Vorerbe belastet? nur Nacherben-TV nach § 2222 BGB)
    • Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB).
    • beaufsichtigende Testamentsvollstreckung bei reiner Überwachung der Erfüllung testamentarisch auferlegter Pflichten.
  4. Gegenständlicher (sachlicher) Umfang der Testamentsvollstreckung: nur einzelne Nachlassgegenstände (§ 2208 Abs. 1 S. 2 BGB) oder nur Erbanteile von bestimmten Miterben oder auch nur Abwicklung des digitalen Nachlasses (E-Mail-Konten, Messengerdienste, Mitgliedschaf-ten in sozialen Medien, Löschung lokal und extern gespeicherter Daten usw.) des Erblassers.
  5. Personelle Aufgabenverteilung bei mehreren Testamentsvollstreckern (sonst Grundsatz der Gesamtvollstreckung, § 2224 BGB)
  6. Besondere Verwaltungsanordnungen (§ 2216 Abs. 2 S. 1 BGB), wichtig besonders beim Behinderten-Testament und beim Testament des verschuldeten Erben oder auch der Abwicklung des digitalen Nachlasses (z.B. strenges Zugriffsverbot der Erben).
  7. Einschränkung der gesetzlichen Befugnisse des Testamentsvollstreckers (§ 2208 BGB) mit ausdrücklicher Klarstellung, ob dies dinglich oder nur mit schuldrechtlicher Wirkung geschieht
  8. Erweiterung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers im gesetzlichen Rahmen, insbesondere Erweiterung der Verpflichtungsbefugnis (§ 2207 S. 1 BGB, nicht möglich für Schenkungsversprechen, § 2220 BGB) oder Befreiung von der Beschränkung nach § 181 BGB.
  9. Zuweisung von Sonderfunktionen: Einsetzung als Schiedsrichter, postmortale Vollmachten
  10. Bei einzelkaufmännischem Unternehmen oder einer voll haftenden Beteiligung an Personengesellschaft ist für die hier nicht mögliche direkte Testamentsvollstreckung eine Ersatzlösung vorzusehen:

    • Vollmachtslösung
    • Treuhandlösung
    • Mitbestimmung nur im Innenverhältnis
    • Umstrukturierungsanordnung
    • (Mit-)Geschäftsführerlösung

      Beachte: Bei einem Minderjährigen Erben ist grundsätzlich die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen.

  11. Regelung der Vergütung

    1. Ob eine Vergütung zu bezahlen ist, ist vom Erblasser immer zu regeln. Bei dem Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit. Die Vergütung ist aus dem Nachlass zu leisten. Die Erben sind Gesamtschuldner.
    2. Wenn eine Vergütung zu bezahlen ist, so sollte der Erblasser die näheren Einzelheiten der Vergütung genau regeln.

      Hierzu gehören:

        Genaue Regelung der Tätigkeitsbereiche des Testamentsvollstreckers, da die Vergütung funktionsbezogen erfolgt.
        Genaue Bestimmung, ob außer der Regelvergütung noch sog. Sondergebühren (Konstituierungsgebühren, periodische Verwaltungsgebühren, Auseinandersetzungsgebühren) zu bezahlen sind.
        Festlegung eines genauen Bezugswerts zumindest bei problematischen Nachlassobjekten wie Betriebsvermögen, Liebhaberobjekten (etwa Bewertung nach einem bestimmten Prozentsatz des Netto-Nachlasswertes, nach dem Ertragswert des Unternehmens, nach dem "Stuttgarter Verfahren"; bei Abstellen auf den Bilanzwert, ob dieser handelsrechtlich oder steuerlich zu verstehen ist).
        Genaue Bestimmung der Vergütungskriterien.
       

      Außerhalb der reinen Verwaltungsvollstreckung stehen hier verschiedene "Tabellenwerte" zur Disposition, die alle Vor- und Nachteile haben:

      Zu beachten ist aber, dass sämtliche Tabellen keine Gesetzeskraft haben und für Gerichte daher nicht bindend sind. Die Frage nach der Angemessenheit der Vergütung kann immer nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, insofern ist eine Schematisierung nicht möglich.

       

      "Neue Rheinische Tabelle": Der Deutsche Notarverein hat die sogenannte "Neue Rheinische Tabelle" entwickelt. Die Tabelle beruht auf der aus dem Jahr 1925 stammenden und unpopulär gewordenen "Rheinischen Tabelle". Die "Neue Rheinische Tabelle" bestimmt den Vergütungsgrundbetrag.

      Die Höhe dieses Grundbetrages ist – grundsätzlich auf der Basis des Verkehrswertes des Nachlasses – wie folgt zu ermitteln:

      ...

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