Kurzbeschreibung
Erörterung des Fragenkatalogs mit allen wichtigen Informationen zur Durchführung einer Betriebsveranstaltung aus steuerrechtlichen Gründen (mit unterstützenden Hinweisen).
Begriff der Betriebsveranstaltung
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ja | nein | Hinweise | |
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Handelt es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene? | [x] | [x] | Begrifflich handelt es sich dann um eine reine Betriebsveranstaltung (seit 1.1.2015 entsprechende Legaldefiniton in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). Beispiele: Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern (vgl. BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5-S 2332/15/10001, BStBl. 2015 I S. 832, Tz. 1). Bitte beachten Sie: Die Anwendbarkeit der Regelung auf Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen setzt voraus, dass hinsichtlich dieser Personengruppen die weiteren Voraussetzungen (Offenstehen der Betriebsveranstaltung für alle Angehörigen dieser Personengruppe) des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG erfüllt sind (vgl. BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5-S 2332/15/10001, BStBl. 2015 I S. 832, Tz. 3 Zur Abgrenzung zwischen Betriebsveranstaltung und betrieblicher Repräsentationsveranstaltung s. FG Baden-Württemberg, Urteil v. 5.5.2015, 6 K 115/13, EFG 2015 S. 2167). |
Wenn ja, hat die Veranstaltung gesellschaftlichen Charakter? | [x] | [x] | |
Wenn ja, setzt sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammen? | [x] | [x] | |
Soll lediglich bei einer Veranstaltung ein einzelner Arbeitnehmer/Jubilar geehrt werden? Nehmen die festen Angestellten, nicht jedoch die Aushilfskräfte teil? | [x] | [x] | Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers z. B. bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, ist keine Betriebsveranstaltung! |
Handelt es sich um ein Arbeitsessen? | [x] | [x] | Keine Betriebsveranstaltung (R 10.6 Abs. 2 LStR). |
Werden Veranstaltungen durchgeführt, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind? | [x] | [x] | Es handelt sich um Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt (BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5-S 2332/15/10001, BStBl. 2015 I S. 832, Tz. 4b). Keine Anwendung des Lohnsteuerpauschsteuersatzes von 25% auf eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier (FG Münster, Urteil v. 20.2.2020, 8 K 32/19 E,P,L, EFG 2020 S. 682; ebenso FG Köln, Urteil v. 27.1.2022, 6 K 2175/20, EFG 2022 S. 874, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 5/22; anderer Ansicht: Bleschick, DStR 2018 S. 2322, 2322 f.: Legaldefinition des Begriffs der Betriebsveranstaltung enthält das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs(teils) nicht). |
Wird die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt? | [x] | [x] | Unerheblich (BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5-S 2332/15/10001, BStBl. 2015 I S. 832, Tz. 1). |
Ist Inhalt der Veranstaltung lediglich der Besuch einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung? | [x] | [x] | Keine Betriebsveranstaltung (R 19.5 Abs. 4 Nr. 3 LStR 2023). Rechtsfolge: Arbeitslohnversteuerung. |
Hängt die Teilnahme an der betrieblichen Veranstaltung ab von | Begrifflich handelt es sich dann um so genannte Incentive-Reisen. Rechtsfolge: Freibetrag von 110 EUR und Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG können bei der Lohnversteuerung nicht in Anspruch genommen werden. Zur Abgrenzung zwischen Betriebsveranstaltung und betrieblicher Repräsentationsveranstaltung: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 5.5. 2015, 6 K 115/13, EFG 2015 S. 2167. Zur ggf. schädlichen Begrenzung auf Führungskräfte s. FG Münster, Urteil v. 20.2.2020, 8 K 32/19 E,P,L, EFG 2020 S. 682; ebenso FG Köln, Urteil v. 27.1.2022, 6 K 2175/20, EFG 2022 S. 874, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 5/22. |
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Anzahl und Dauer der Betriebsveranstaltungen
ja | nein | Hinweise | |
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Ist die Dauer einer Veranstaltung auf 2 oder mehrere Tage angelegt? | [x] | [x] | Zweitägige Veranstaltungen können (noch) im ganz überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers durchgeführt werden (BFH, Urteil v. 16.11.2005 VI R 151/99, BFH/NV 2006 S. 419). Da es nach Auffassung der Finanzverwaltung auf die Dauer allein nicht ankommt, könnte dies auch für mehrtägige Veranstaltungen gelten (R 19.5 Abs. 3 Satz 2 LStR 2023; so auch für eine einwöchige Italienreise: FG München, Urteil v. 30.4.2009, 15 K 3193/06, EFG 2009 S. 1569). Beachten Sie: Ein reiseähnlicher Charakter ist aber zu vermeiden. Auch bei mehrtägigen Veranstaltungen ist der Freibetrag von 110 EUR pro Arbeitnehmer zu beachten. |
Sollen mehr als 2 getrennte Betriebsveranstaltungen pro Jahr stattfinden? | [x] | [x] | Grundsätzlich ist in diesen Fällen die dritte Betriebsver... |
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