Kurzbeschreibung

Erörterung des Fragenkatalogs mit allen wichtigen Informationen zur Durchführung einer Betriebsveranstaltung aus steuerrechtlichen Gründen (mit unterstützenden Hinweisen).

Begriff der Betriebsveranstaltung

  ja nein Hinweise
Handelt es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene? [x] [x] Begrifflich handelt es sich dann um eine reine Betriebsveranstaltung (seit 1.1.2015 entsprechende Legaldefiniton in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). Beispiele: Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern (vgl. BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5-S 2332/15/10001, BStBl. 2015 I S. 832, Tz. 1). Bitte beachten Sie: Die Anwendbarkeit der Regelung auf Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen setzt voraus, dass hinsichtlich dieser Personengruppen die weiteren Voraussetzungen (Offenstehen der Betriebsveranstaltung für alle Angehörigen dieser Personengruppe) des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG erfüllt sind (vgl. BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5-S 2332/15/10001, BStBl. 2015 I S. 832, Tz. 3 Zur Abgrenzung zwischen Betriebsveranstaltung und betrieblicher Repräsentationsveranstaltung s. FG Baden-Württemberg, Urteil v. 5.5.2015, 6 K 115/13, EFG 2015 S. 2167).
Wenn ja, hat die Veranstaltung gesellschaftlichen Charakter? [x] [x]
Wenn ja, setzt sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammen? [x] [x]
Soll lediglich bei einer Veranstaltung ein einzelner Arbeitnehmer/Jubilar geehrt werden? Nehmen die festen Angestellten, nicht jedoch die Aushilfskräfte teil? [x] [x] Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers z. B. bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, ist keine Betriebsveranstaltung!
Handelt es sich um ein Arbeitsessen? [x] [x] Keine Betriebsveranstaltung (R 10.6 Abs. 2 LStR).
Werden Veranstaltungen durchgeführt, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind? [x] [x] Es handelt sich um Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt (BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5-S 2332/15/10001, BStBl. 2015 I S. 832, Tz. 4b). Keine Anwendung des Lohnsteuerpauschsteuersatzes von 25% auf eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier (FG Münster, Urteil v. 20.2.2020, 8 K 32/19 E,P,L, EFG 2020 S. 682; ebenso FG Köln, Urteil v. 27.1.2022, 6 K 2175/20, EFG 2022 S. 874, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 5/22; anderer Ansicht: Bleschick, DStR 2018 S. 2322, 2322 f.: Legaldefinition des Begriffs der Betriebsveranstaltung enthält das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs(teils) nicht).
Wird die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt? [x] [x] Unerheblich (BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5-S 2332/15/10001, BStBl. 2015 I S. 832, Tz. 1).
Ist Inhalt der Veranstaltung lediglich der Besuch einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung? [x] [x] Keine Betriebsveranstaltung (R 19.5 Abs. 4 Nr. 3 LStR 2023). Rechtsfolge: Arbeitslohnversteuerung.
Hängt die Teilnahme an der betrieblichen Veranstaltung ab von    

Begrifflich handelt es sich dann um so genannte Incentive-Reisen. Rechtsfolge: Freibetrag von 110 EUR und Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG können bei der Lohnversteuerung nicht in Anspruch genommen werden.

Zur Abgrenzung zwischen Betriebsveranstaltung und betrieblicher Repräsentationsveranstaltung: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 5.5. 2015, 6 K 115/13, EFG 2015 S. 2167. Zur ggf. schädlichen Begrenzung auf Führungskräfte s. FG Münster, Urteil v. 20.2.2020, 8 K 32/19 E,P,L, EFG 2020 S. 682; ebenso FG Köln, Urteil v. 27.1.2022, 6 K 2175/20, EFG 2022 S. 874, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 5/22.
  • der Stellung des Arbeitnehmers?
[x] [x]
  • der Gehaltsgruppe?
[x] [x]
  • der Dauer der Betriebszugehörigkeit?
[x] [x]
  • der Erbringung besonderer Leistungen für den Betrieb?
[x] [x]

Anzahl und Dauer der Betriebsveranstaltungen

  ja nein Hinweise
Ist die Dauer einer Veranstaltung auf 2 oder mehrere Tage angelegt? [x] [x]

Zweitägige Veranstaltungen können (noch) im ganz überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers durchgeführt werden (BFH, Urteil v. 16.11.2005 VI R 151/99, BFH/NV 2006 S. 419). Da es nach Auffassung der Finanzverwaltung auf die Dauer allein nicht ankommt, könnte dies auch für mehrtägige Veranstaltungen gelten (R 19.5 Abs. 3 Satz 2 LStR 2023; so auch für eine einwöchige Italienreise: FG München, Urteil v. 30.4.2009, 15 K 3193/06, EFG 2009 S. 1569).

Beachten Sie: Ein reiseähnlicher Charakter ist aber zu vermeiden. Auch bei mehrtägigen Veranstaltungen ist der Freibetrag von 110 EUR pro Arbeitnehmer zu beachten.
Sollen mehr als 2 getrennte Betriebsveranstaltungen pro Jahr stattfinden? [x] [x]

Grundsätzlich ist in diesen Fällen die dritte Betriebsver...

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