Praxis-Beispiel

Optische Beeinträchtigung

Eine erhebliche optische Beeinträchtigung des Anwesens ist gegeben, wenn die am Balkongeländer montierte Satellitenantenne (80 cm Durchmesser) in den Luftraum vor dem Geländer hineinragt, sich damit deutlich von der Fassade des Hauses abhebt und vom gegenüberliegenden Gebäude und der Straße aus sichtbar ist.[1]

Diese Grundsätze gelten auch für deutsche Staatsangehörige mit ausländischer Herkunft, z. B. für Ausländer, die zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben. Der Wechsel der Staatsangehörigkeit schränkt das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht ein. Auch als zwischenzeitlich deutsche Staatsbürger steht Bürgern mit ausländischer Herkunft das Recht zu, sich aus Sendern ihres Heimatstaates zu informieren.[2]

Ohne nähere Prüfung einer eventuellen Verunstaltung des Anwesens ist der Vermieter zur Verweigerung der Erlaubnis berechtigt, wenn der Mieter nicht sämtliche vom OLG Karlsruhe[3] geforderten Bedingungen erfüllt. Leistet der Mieter z. B. auf Verlangen des Vermieters keine Sicherheit für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Antenne, steht dem Mieter kein Anspruch auf Erlaubnis der Montage zu.[4]

 
Achtung

Ausschluss durch Formularklausel ist unwirksam

Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, wonach der Mieter von vornherein auf die Errichtung von Satelliten- und Funkempfangsanlagen verzichtet, ist unwirksam.[5]

Der Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens über die Zustimmung des Vermieters zur Montage der Antenne wurde vom LG Bremen[6] mit ca. 500 EUR bewertet.

[2] BGH, Urteil v. 13.11.2009, V ZR 10/09; vgl. hierzu auch BayObLG, Beschluss v. 28.10.1994, 2Z BR 77/94, NJW 1995 S. 337, wonach bei der Interessenabwägung das Interesse eines Mieters, der zwar im Ausland geboren wurde, jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, geringer gewichtet werden darf als das Interesse eines auf Dauer in Deutschland lebenden ausländischen Mieters, der seine ausländische Staatsangehörigkeit beibehält.
[3] 3 REMiet 2/93, WuM 1993, 525.
[5] LG Essen, Urteil v. 12.3.1998, 10 S 505/97, WuM 1998, 344; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rn. 191.

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