BayLDA: Bußgelder bei Veröffentlichung von Dashcam-Videos an

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) will keine Berufung gegen das Dashcam-Urteil des VG Ansbach einlegen. Autofahrer, die Aufnahmen von Dashcams ins Internet stellen oder an Polizei, Versicherung u. a. weitergeben, müssen allerdings mit einem Bußgeld rechnen.

Das Urteil des VG Ansbach hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht nicht in allen Punkten überzeugt, aber es habe, so das BayLDA, das „wesentliche datenschutzrechtliche Interesse“, nämlich die unzulässige Nutzung von Dashcams festzustellen, klar und deutlich bestätigt.

Das BayLDA hatte einem Autofahrer verboten, mit seiner Dashcam (On-Board-Kamera) während der Autofahrt permanente Aufnahmen des von ihm befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen und ihn verpflichtet, bereits erstellte Aufnahmen zu löschen. Der Autofahrer hatte bisher offensichtlich alle seine Fahrten aufgenommen und in zahlreichen Fällen von ihm festgestellte Verstöße dokumentiert, diese bei der Polizei zur Anzeige gebracht und z. T. zum Beleg dafür Videoaufnahmen der Polizei übergeben.

Der Autofahrer hatte gegen den Bescheid des BayLDA beim Verwaltungsgericht geklagt mit dem Ziel, dass der Bescheid aufgehoben wird.

Das VG Ansbach hat mit Urteil vom 12. August 2014, dessen schriftliche Begründung nunmehr vorliegt, der Klage stattgegeben und den Bescheid des BayLDA aufgehoben. Zur Begründung für die Aufhebung hat das Gericht im Urteil u. a. ausgeführt, dass die Behörde eine hinreichend bestimmte Regelung hätte treffen müssen.  

Permanentes Aufnehmen nicht zulässig

Unabhängig davon ist das Gericht aber der wesentlichen datenschutzrechtlichen Begründung des BayLDA gefolgt. Danach ist das permanente Aufnehmen des Straßenumfelds mit einer Dashcam jedenfalls dann datenschutzrechtlich unzulässig, wenn diese Aufnahmen mit dem Ziel gemacht werden, sie bei passender Gelegenheit an Dritte zu übermitteln, sei es durch Veröffentlichung im Internet auf Youtube, Facebook oder anderen Plattformen oder auch durch Weitergabe der Aufnahmen an Polizei, Versicherung oder sonstige Dritte.

Nur dann, wenn von Anfang an fest stehe, dass derartige Aufnahmen den privaten und persönlichen Bereich nicht verlassen, seien die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nicht einschlägig und das BayLDA als Datenschutzbehörde nicht zuständig.

Keine Berufung, aber Bußgelder für Weitergabe an Dritte

Nachdem die datenschutzrechtliche Auffassung des BayLDA durch das VG Ansbach uneingeschränkt bestätigt wurde, will das BayLDA auf die vom Gericht zugelassene Berufung verzichten.

Das BayLDA hat gleichzeitig angekündigt, dass man in Zukunft, wenn bekannt werde, dass Autofahrer  mit ihrer Dashcam aufgenommene Videofilme an Polizei, Versicherung oder ähnliche weitergeben oder im Internet veröffentlichten, prüfen werde, ob im jeweils konkreten Fall der Erlass eines Bußgeldbescheides angezeigt ist.

Der gesetzlich festgelegte Bußgeldrahmen für derartige Verstöße beläuft sich auf bis zu 300.000 EUR.