Umgangsformen im Betrieb: Rauer Ton oder schon Mobbing

Benehmen ist Glückssache und auch im Arbeitsleben hat man nicht immer das Glück, einen Vorgesetzten zu haben, der etwas von gutem Benehmen versteht. Welche Umgangsformen hat der Chef gegenüber seinen Mitarbeitern zu wahren und wann ist die Schwelle vom unangenehmen Zeitgenossen zum rechtlich relevanten Mobbing überschritten?

Hierüber hatte das Arbeitsgericht Frankfurt zu entscheiden. Eine Versicherungsangestellte geriet seit längerem ständig mit ihrem Chef aneinander. Aus ihrer Sicht ließ der Vorgesetzte die Grundzüge eines höflichen Umgangs völlig vermissen. Die Mitarbeiterin fühlte sich gemobbt und wurde krank geschrieben. Nach Beendigung der Krankschreibung verweigerte sie die Weiterarbeit. Nach ihrer Auffassung würde sie durch das Verhalten ihres Chefs sofort wieder krank werden. Eine Weiterarbeit unter diesem Vorgesetzten sei ihr nicht zumutbar. Die Versicherung kündigte ihrer Mitarbeiterin daraufhin fristlos wegen Arbeitsverweigerung. Die Mitarbeiterin reichte Kündigungsschutzklage ein.

Mobbingopfer ist beweispflichtig

Das angerufene Arbeitsgericht erkannte zwar an, dass bei dem beklagten Versicherungsunternehmen ein besonders rauer Umgangston herrschte; die Klägerin sei aber beweispflichtig dafür, dass sie gemobbt werde. Kennzeichen eines Mobbings sei es, dass das Mobbingopfer von Vorgesetzten oder anderem Mitarbeitern systematisch so niedergemacht würde, dass hierdurch ein psychischer Leidensdruck entstehe. Dies sei dann der Fall, wenn der Vorgesetzte sich wiederholt so abfällig äußere, dass hierdurch die Würde der Arbeitnehmerin beeinträchtig werde. Diese Verhaltensweisen müsse sie nicht nur plausibel darlegen sondern auch beweisen.

Schroffe Umgangsformen sind noch kein Mobbing

Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin lediglich hinreichend belegt, dass der tägliche Umgangston in dem Versicherungsunternehmen bzw. in der betreffenden Abteilung, in der die Klägerin arbeitete, äußerst rau war.

  • Auch die häufig geäußerte Kritik an ihrer Arbeitsleistung sowie die hohe Arbeitsbelastung seien nicht geeignet, den Mobbingvorwurf zu belegen.
  • Die Vielfalt des Arbeitslebens bedinge auch von Betrieb zu Betrieb eine unterschiedliche Arbeitsatmosphäre, die als solche aber nicht justiziabel sei.
  • Die Schwelle zum Mobbing sei durch die belegten harschen Äußerungen ihr gegenüber jedenfalls noch nicht überschritten.

Arbeitsverweigerung berechtigt zur Kündigung

Nach Auffassung des Gerichts hätte die Klägerin nur aufgrund der von ihr kritisierten Umgangsformen die Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht verweigern dürfen. Der Arbeitnehmer habe auch keinen Anspruch auf Schaffung einer Wohlfühlatmosphäre am Arbeitsplatz. Das Arbeitsgericht bestätigte daher die ausgesprochen Kündigung als rechtmäßig.

(ArbG Frankfurt, Urteil v. 22.8.2012, 7 BV 162/12).


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