Lohnpfändung: Neue Lohnpfändungsgrenzen zum 1.7.2013 beachten

Mit Wirkung zum 1.7.2013 gelten neue Pfändungsfreibeträge. Insbesondere Arbeitgeber müssen dies bei der Lohnabrechnung beachten, um Fehler mit Haftungsfolgen zu vermeiden.

Mit Hilfe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann der Gläubiger eines Arbeitnehmers Zugriff auf dessen Arbeitseinkommen nehmen. Der Arbeitgeber als Drittschuldner hat die Möglichkeit, den pfändbaren Teil des Netto-Arbeitseinkommens des Arbeitnehmers anhand der amtlichen Lohnpfändungstabelle zu ermitteln. Er ist in keiner beneidenswerter Rolle. Egal, ob er zu viel oder zu wenig errechnet, Haftung winkt überall.

Was darf gepfändet werden?

Von einer Entgeltpfändung werden alle in Geld zahlbaren Vergütungen erfasst, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen. Dazu gehört auch die Entgeltfortzahlung im Falle von Krankheit, Mutterschaft oder bei Beschäftigungsverboten. Die Pfändung des Arbeitseinkommens erstreckt sich dabei jedoch immer auf das Netto-Einkommen des Schuldners. Vom Bruttoeinkommen sind zunächst abzuziehen die

  • absolut unpfändbaren Einkommensteile (§850a ZPO),
  • gesetzlichen Abzüge von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und
  • Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze für eine Weiterversicherung (wie etwa einer freiwilligen Krankenversicherung) oder an eine private Krankenversicherung leistet.

Erst die verbleibende Summe steht für eine Pfändung zur Verfügung - nachdem die Pfändungsfreigrenze berücksichtigt wurde.

Die Pfändungsfreigrenze ändert sich zu Jahresmitte

Nach 850c Abs. 2a ZPO sind die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags anzupassen. Ab 1.7. ist eine geänderte Freigrenze zu beachten. Die neuen Werte wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Wichtig: Pfändungsfreier Betrag steigt mit unterhaltberechtigten Personen

Zum 1. Juli 2013 steigt der monatlich unpfändbare Grundbetrag von bisher 1.028,89 Euro auf nunmehr 1.045,04 Euro. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 Euro (bisher: 387,22 Euro) für die erste und um jeweils weitere 219,12 Euro (bisher 215,73 Euro) für die zweite bis fünfte Person.

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