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Betriebsratswahlen 2010

Die Betriebsratswahlen 2010 sind in vollem Gange. In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai wählen die Arbeitnehmer ihre Vertreter für die nächste Amtszeit. Grundsätzlich ist die Betriebsratswahl eine Angelegenheit des Betriebsrats, der die Wahl einleitet und durchführt. Dennoch bleibt die Arbeitgeberseite nicht ganz außen vor. Es bestehen Pflichten, Rechte und gewisse Einflussmöglichkeiten, die Sie als Arbeitgeber kennen sollten. Zum Beispiel dann, wenn Sie der Auffassung sind, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Betriebsratswahl 2010

Mitten in den Wahlvorbereitungen

 

Der Betriebsrat leitet die Wahl ein

Die Durchführung der Betriebsratswahlen gilt zwingend für alle Betriebe, in denen ein Betriebsrat bereits besteht. Ausnahme sind solche Betriebe, in denen der Betriebsrat am 1. März 2010 noch nicht mindestens ein Jahr im Amt ist. Auch Erstwahlen können natürlich in dieser Zeit stattfinden, für sie ist dieser Zeitraum allerdings nicht verbindlich.

Der Arbeitgeber und die Personalabteilungen haben das Geschehen nicht in der Hand. Eingeleitet wird die Wahl durch Bestellung des Wahlvorstands – im Normalfall vom Betriebsrat. Selbst in Sonderfällen haben Sie es als Arbeitgeber nicht in der Hand, eine Wahl einzuleiten oder die rechtmäßige Einleitung zu verhindern. Sie haben dennoch eine Reihe von Pflichten - und auch bestimmte Rechte.

Diese gilt es zu kennen. Schließlich soll Ihr Betriebs- und Ansprechpartner für die nächsten vier Jahre gewählt werden. Schon aus eigenem Interesse sind daher alle Arbeitgeber gut beraten, wenn sie sich für die Wahlen interessieren, sie kontrollieren und gegebenenfalls eingreifen.

(In diesem Top-Thema wird grundsätzlich das reguläre Wahlverfahren für Betriebe mit mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern beschrieben. Für Betriebe mit in der Regel 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern (sog. Kleinbetriebe) ist ein vereinfachtes Wahlverfahren zwingend vorgesehen - § 14a BetrVG.)

icon_dokumenthaufe_16x16_01.gif Informationen über das vereinfachte Wahlverfahren finden Sie in Haufe Betriebsverfassung Office

 

Der Betriebsrat bestellt den Wahlvorstand

Rechtzeitig vor den Wahlen bestellt der Betriebsrat regelmäßig den Wahlvorstand. Das Gesetz verlangt die Bestellung spätestens zehn Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit. In großen Betrieben oder wenn die Wahlen aus anderen Gründen als der Betriebsgröße voraussichtlich komplex werden, wird der Betriebsrat den Wahlvorstand deutlich früher bestellen. Der richtige Zeitpunkt kann folglich bereits in den nächsten Wochen liegen.

Erste Aufgaben des Wahlvorstands: Aufstellung der Wählerliste und Erlass des Wahlausschreibens

Der Wahlvorstand hat, wenn er sich intern organisiert hat, als erstes das Wahlausschreiben und die Wählerliste zu erstellen. Das Wahlausschreiben erfordert bereits schwierige Vorbereitungsarbeiten und ist daher sehr fehlerträchtig. Insbesondere hat der Wahlvorstand zu prüfen, wie der Betrieb zu definieren sind, er hat die Größe des zu wählenden Betriebsrats und die Mindestzahl der Betriebsratsmitglieder des Geschlechts in der Minderheit zu ermitteln.

Außerdem hat er einige Fristen und Termine zu errechnen und zu planen. Sowohl der Wahlvorstand als auch Sie hätten Nutzen, wenn der Wahlvorstand sich insoweit von der Personalabteilung unterstützen ließe: Der Wahlvorstand kann Fehler vermeiden, Sie können Ihre Interessen in die konkrete Gestaltung des Wahlverfahrens einbringen.

 

Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers: Unterlagen zur Verfügung stellen, Auskünfte erteilen

 

Kraft Gesetzes ist der Arbeitgeber zur Unterstützung verpflichtet, wenn der Wahlvorstand die Wählerliste erstellt. Er hat dem Wahlvorstand alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu geben. Auch das sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse aktiv anpacken: Aus der Wählerliste wird (jedenfalls bei kleineren Betrieben) die Größe des Betriebsrats ebenso ermittelt wie die Zusammensetzung des „Wahlvolks“. Daher kann ausschlaggebend sein, wer von den im Betrieb Tätigen im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn als (wahlberechtigter) Arbeitnehmer bewertet wird.

 

Wahlvorschläge: Einflussmöglichkeiten des Arbeitgebers

Mit Aushang des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitnehmer Wahlvorschläge sammeln und einreichen. Sie brauchen für den Vorschlag eine bestimmte Anzahl an Unterschriften von wahlberechtigten Mitarbeitern, die damit die Liste unterstützen. Die Zahl ist vom Wahlvorstand zu errechnen und im Wahlausschreiben zu veröffentlichen.

Der Arbeitgeber kann zwar von sich aus keine Wahlvorschläge einreichen. Sie können aber grundsätzlich auch darauf hinwirken, dass nicht nur „Oppositionelle“ Wahlvorschläge aufstellen, sondern auch solche Mitarbeiter, die eine nicht zu extreme Betriebsratspolitik für die nächsten vier Jahre versprechen.

 

Tipp: Wahlvorschläge prüfen

 

Der Wahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf Fehler zu prüfen. Das ist wiederum eine sehr fehleranfällige Tätigkeit. Insbesondere wenn zweifelhafte Vorschläge akzeptiert oder andererseits an sich zulässige Wahlvorschläge als ungültig abgelehnt werden, können Sie einschreiten; Sie sollten das zumindest prüfen, um für eine ordnungsgemäße Wahl zu sorgen.

 

Die eigentliche Wahl

Nach den weiteren technischen Vorbereitungen (Erstellung der Stimmzettel etc.) hat der Wahlvorstand am Wahltag auch die Wahl zu überwachen, die Briefwahl zu organisieren, die Stimmen auszuzählen und schließlich auch den als gewählt festgestellten und bekannt gemachten neuen Betriebsrat zu dessen erster, konstituierender Sitzung einzuladen. Eine Abschrift der Wahlniederschrift einschließlich Nennung der gewählten Kandidaten hat der Wahlvorstand dem Arbeitgeber zuzusenden.

 

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