Kinder- und Jugendarbeitsschutz

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Arbeitsschutz für Ferienjobber - Das müssen Sie beachten

Für Schüler, die in den Ferien arbeiten, gelten Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. Kinderarbeitsschutzverordnung. Danach dürfen Kinder (unter 15 Jahren) grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche (15 Jahre aber noch nicht 18 Jahre) werden gesetzlich Kindern gleichgestellt, d. h. auch für sie gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot.

Ausnahmeregelungen ermöglichen jedoch eine Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen: So dürfen Schüler ab 15 Jahren höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden und zwar nur während der Schulferien (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Die vier Wochen können am Stück oder verteilt über die Ferien des ganzen Kalenderjahrs abgeleistet werden.

Für die Beschäftigung von Schülern (ab 15 Jahre und unter 18 Jahre) im Rahmen eines Ferienjobs gelten die §§ 8-31 JArbSchG. Dies bedeutet u. a.:

  • Sie dürfen keiner Gefährdung ausgesetzt werden. Es gilt ein Verbot für den Umgang mit Gefahrstoffen (z. B. giftige, krebserregende, hochentzündliche, explosionsgefährliche Stoffe) ebenso wie für Arbeitsplätze, an denen sie Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Strahlung oder Erschütterungen ausgesetzt sind. Verboten sind deshalb z. B. Arbeiten in Kühl- und Nassräumen von Brauereien oder Schlachthäusern sowie Arbeiten, bei denen krebserzeugende Holzstäube oder Dieselemotoremissionen einwirken können.
  • Übertragene Tätigkeiten müssen ihrem Leistungsvermögen entsprechen.
  • Die maximale Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 5 Tage bzw. 40 Stunden pro Woche, pro Tag grundsätzlich nicht mehr als acht Arbeitsstunden oder zehn Schichtstunden (Arbeitszeit plus Pausenzeit).
  • Bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit beträgt die vorgeschriebene Pausendauer 30 Minuten, bei über 6 Stunden sind es 60 Minuten.
  • Zwischen 20 und 6 Uhr gilt ebenso Beschäftigungsverbot wie an Wochenenden und Feiertagen. Ausnahmen gelten in Krankenhäusern, Gaststätten, Bäckereien, im Gartenbau, in landwirtschaftlichen Betrieben u. ä., wo betriebsbedingt andere Arbeitszeiten gelten (s. § 16-18 JArbSchG).
  • Akkordarbeit oder tempoabhängige Arbeit sind nicht zulässig.

Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verfolgt werden.

 

Studenten und Schüler über 18 Jahre als Ferienarbeiter

Bei Beschäftigung von Schülern über 18 Jahre und Studenten als Ferienarbeiter gilt das Arbeitsschutzgesetz.







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