


Für Schüler, die in den Ferien arbeiten, gelten Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. Kinderarbeitsschutzverordnung. Danach dürfen Kinder (unter 15 Jahren) grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche (15 Jahre aber noch nicht 18 Jahre) werden gesetzlich Kindern gleichgestellt, d. h. auch für sie gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot.
Ausnahmeregelungen ermöglichen jedoch eine Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen: So dürfen Schüler ab 15 Jahren höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden und zwar nur während der Schulferien (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Die vier Wochen können am Stück oder verteilt über die Ferien des ganzen Kalenderjahrs abgeleistet werden.
Für die Beschäftigung von Schülern (ab 15 Jahre und unter 18 Jahre) im Rahmen eines Ferienjobs gelten die §§ 8-31 JArbSchG. Dies bedeutet u. a.:
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verfolgt werden.
Studenten und Schüler über 18 Jahre als Ferienarbeiter
Bei Beschäftigung von Schülern über 18 Jahre und Studenten als Ferienarbeiter gilt das Arbeitsschutzgesetz.
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