Internet-Domain: Finanzamt geht bei Verkauf leer aus

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22.06.2010 | Vertrieb und Marketing

Guter Schnitt: Ein Privatmann hatte sich bei der Denic eine Internet-Domain gesichert, die er nach zwei Jahren für 7.500 Euro verkaufte. Daran wollte ein Kölner Finanzamt mitverdienen. Doch das FG Köln bremst die Behörde aus: Der Verkauf muss nur innerhalb der Spekulationsfrist besteuert werden, so das Urteil.

Beim Verkauf einer Internet-Domain
werden keine Steuern fällig.

Das Finanzamt hatte die Einnahmen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst und war davon ausgegangen, dass der Privatmann eine wirtschaftlich relevante Leistung erbracht hat, indem er auf die Nutzungsmöglichkeit der Internet-Domain gegen Entgelt verzichtet hat.

Verkauf nur innerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig

Das FG aber entschied, dass der Veräußerungserlös nicht nach § 22 Nr. 3 EStG besteuert werden darf. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG kann nur im Tätigkeitsbereich oder im Bereich der Nutzung des Vermögens liegen. Nicht hierunter fallen Veräußerungsvorgänge, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (vgl. BFH, Urteil v. 14.9.1999, IX R 89/95). Ein solcher Veräußerungsvorgang liegt beim Verkauf des Namens einer Internet-Domain vor. Lediglich wenn der Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist liegt, kommt das Finanzamt zum Zug.

(FG Köln, Urteil v. 20.4.2010, 8 K 3038/08)

Hinweis:

Einen Zusammenhang mit gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften konnte das FG von vornherein ausschließen, da der Domain-Verkäufer ausschließlich als Arbeitnehmer tätig war.

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QuelleChristian Ollick



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