15.02.2010 | Steuern und Finanzen
Enthält eine Rechnung nicht alle Pflichtangaben, die das Umsatzsteuergesetz fordert, pochen Rechnungsempfänger nicht selten auf ein Zurückbehaltungsrecht, bis eine korrekte Rechnung vorgelegt wird. Das Landgericht Potsdam erläutert in seinem Beschluss, dass trotz fehlender Rechnungsangaben kein automatisches Zurückbehaltungsrecht besteht.
Zurückbehaltungsrecht nur unter engen
Voraussetzungen. (Bild: P. Kirchhoff/pixelio)
Im Urteilsfall verweigerte ein Rechnungsempfänger die Begleichung der Zahnarzt-Rechnung, weil diese keine Steuernummer enthielt und weil kein Hinweis auf die umsatzsteuerliche Steuerbefreiung für die erbrachten ärztlichen Leistungen zu finden war. Die Potsdamer Richter teilten die Auffassung des Rechnungsempfängers nicht und verdonnerten ihn zur sofortigen Zahlung.
Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wäre nur denkbar, wenn der Rechnungsempfänger eine Rechnung nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) benötigt, um seinerseits einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG geltend machen zu können. Da im Urteilsfall für die ärztlichen Leistungen nie ein Vorsteuerabzug möglich wäre, besteht kein Zurückbehaltungsrecht.
Praxistipp
Ein Rechnungsempfänger kann die Bezahlung einer Rechnung also nur verweigern und auf eine berichtigte beziehungsweise ergänzte Rechnung pochen, wenn ihm aus der fehlerhaften Rechnung ein ihm zustehender Vorsteuerabzug verloren gehen würde (unter anderem Oberlandesgericht München NJW 1988, 270 f).
(Landgericht Potsdam, Beschluss v. 22.3.2009, 13 T 9/09)
Haufe Online Redaktion
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