Kurzbeschreibung

Um Kurzarbeit im Betrieb durchführen zu können, bedarf es eines schrittweisen Vorgehens. Von der Prüfung der Voraussetzungen bis zur Abrechnung des vom Arbeitgeber ausgezahlten Kug mit der Arbeitsagentur fallen einige Arbeitsschritte an. Die Übersicht zeigt die relevanten Punkte auf - speziell für Transfer-Kurzarbeitergeld.

Wichtige Informationen

Transfer-Kurarbeitergeld dient der Vermeidung von Entlassungen, außerdem der Verbesserung der Vermittlungsaussichten von Arbeitnehmern, die von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeits- und Entgeltausfall betroffen sind. Transfer-Kurzarbeitergeld (Transfer-Kug) soll den Transfer von der bisherigen Beschäftigung hin zu einer neuen Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber unterstützen.

Transfer-Kurzarbeitergeld in Arbeitsschritten

Nr. Arbeitsschritt Beschreibung des Arbeitsschritts Erledigt?
1 Prüfung der Voraussetzungen

Transfer-Kurzarbeit wird durch eine arbeitsrechtliche Vereinbarung eingeführt:

  • Tarifvertragliche Vereinbarungen oder
  • einzelvertragliche Regelungen oder eine
  • Betriebsvereinbarung.

Anhand der "Anzeige über Arbeitsausfall in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit" (s. Abschn. 2) wird das Vorliegen der Voraussetzungen überprüft.

Erforderlich ist zudem vor der Einführung der Transfer-Kurzarbeit, dass mit der Agentur für Arbeit eine Transferberatung durchgeführt wurde.
 
  Angaben zur betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE)

Wichtigste betriebliche Voraussetzung für den Anspruch auf Transfer-Kurarbeitergeld ist die Zusammenfassung der Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE). Diese Angaben sind daher absolut relevant. Die beE kann entweder im Unternehmen selbst gebildet werden oder aber in einer externen Transfergesellschaft, die von einem Dritten durchgeführt wird, unter Übergang der Arbeitsverträge.

Zu beachten sind insbesondere die arbeitsrechtlichen Bedingungen in der beE. Dies betrifft insbesondere die Frage, welcher Tarifvertrag ggf. gilt und ob die Kurzarbeit arbeitsrechtlich korrekt eingeführt wurde.

Organisation und Mittelausstattung der beE müssen den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen. Zudem ist ein System zur Sicherung der Qualität anzuwenden (bei interner beE im Betrieb) oder bei Durchführung in einer externen Transfergesellschaft muss eine Trägerzulassung nach § 178 SGB III des Dritten vorliegen..
 
  Angaben zum personalabgebenden Betrieb
  • Voraussetzung für den Anspruch auf Transfer-Kurarbeitergeld ist die Betroffenheit des Betriebs von einer Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG. In dem Betrieb werden Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt. Die vorgesehene Betriebsänderung ist im Formular "Kug 201 – Anzeige über Arbeitsausfall in einer beE" darzustellen.
  • Der Betrieb muss vorher von der Agentur für Arbeit beraten worden sein – insbesondere über einen die Integration der Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan.
  • Die Arbeitnehmer müssen an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen und sich vor der Überleitung in die beE aus Anlass der Betriebsänderung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet haben.
  • Es sind Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten der einzelnen Arbeitnehmer der beE durchzuführen. Die vorgesehenen Maßnahmen müssen daher im Formular "Kug 201" beschrieben werden.
  • Der Arbeitsausfall und daraus resultierende Entgeltausfall müssen unvermeidbar sein. Deswegen muss z. B. geprüft werden, ob der Entgeltausfall durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis vermieden werden kann.
 
2 Anzeige der Transfer-Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit

Um Transfer-Kurarbeitergeld erhalten zu können, ist die "Anzeige über Arbeitsausfall in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE)" (Formular Kug 201) erforderlich. In der Anzeige über Arbeitsausfall werden die o. g. für den Anspruch auf Transfer-Kurarbeitergeld maßgeblichen Tatsachen abgefragt.

  • Die Anzeige ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat, einzureichen. Die Anzeige kann vom Arbeitgeber, von der Betriebsvertretung oder von der beauftragten Transfergesellschaft erstattet werden.
  • Sofern der Arbeitgeber die Kurzarbeit anzeigt, muss eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beigefügt werden.
  • Der Vordruck dient der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für das Transfer-Kurarbeitergeld. Deshalb sollte bereits im Vorfeld durch den Betrieb geprüft werden, ob die Voraussetzungen wahrscheinlich vorliegen. Es ist mit einer späteren Betriebsprüfung durch die Agentur für Arbeit zu rechnen.
  • Aufgrund der Angaben wird die Agentur für Arbeit einen Bescheid über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen erteilen.
Frist beachten: Transfer-Kurarbeitergeld wird frühestens rückwirkend vom 1. des Monats an gezahlt, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Transfer-Kurarbeitergeld wird für längstens 12 Mon...

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