Eine gesetzlich einschneidende Änderung gilt für die Fahrtkosten bei bestimmten Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte.[1]

Anordnung des dauerhaften Sammel- bzw. Treffpunktorts durch den Arbeitgeber

Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, aufgrund Anweisung des Arbeitgebers aber dauerhaft denselben Ort aufsuchen müssen, um von dort typischerweise die arbeitstägliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen, dürfen für diese Fahrten nur noch die einschränkenden Regelungen der Entfernungspauschale anwenden. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsrechtlichen Bestimmung dauerhaft zu diesem Sammelpunkt kommen muss. Die arbeitgeberseitige Festlegung der arbeitstäglichen Fahrten zum "Sammelpunkt" kann sich auch aus der jeweiligen Eigenart der betrieblichen Tätigkeit ergeben, etwa wenn Fahrer im Zustelldienst jeden Morgen zunächst ihre auszuliefernden Waren im Paketdepot abholen müssen. Etwas anderes gilt, wenn sich der Arbeitnehmer aus freien Stücken dort einfindet, um von dort aus seinen Einsatzort zu erreichen. Oder wenn der Arbeitnehmer den Abstellplatz auf einem öffentlichen Parkplatz innerhalb derselben politischen Gemeinde selbst wählen kann.[2]

 
Hinweis

Einschränkung gilt nicht für freiwillige Fahrgemeinschaften

Die vom Gesetz fingierte Gleichstellung für sog. Sammelpunkt- bzw. Treffpunktfahrten mit den Fahrten, die unter die Entfernungspauschale fallen, setzt eine arbeitsrechtliche bzw. dienstliche Festlegung dieser Fahrten voraus. Eine andere Lösung ergibt sich für Treffpunktfahrten, die nicht vom Arbeitgeber angeordnet sind.

Treffen sich Arbeitnehmer aufgrund eigener Initiative an einem Sammelpunkt, z. B. im Rahmen einer freiwilligen Fahrgemeinschaft, um von dort die berufliche Auswärtstätigkeit zu beginnen, findet die gesetzliche Fiktion keine Anwendung. Der Arbeitnehmer kann für die Fahrtkosten zum (freiwilligen) Sammel-/Treffpunkt die für Reisekosten geltenden Kilometersätze in Anspruch nehmen, z. B. für den eigenen Pkw 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer.[3]

 
Wichtig

"Freiwillige" Treffpunktfahrt als Teilstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte fällt unter Entfernungspauschale

Ist die Fahrt zum Treffpunkt dagegen eine Teilstrecke des Wegs zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wie bei einer privat organisierten Fahrgemeinschaft für die arbeitstäglichen Fahrten zum Betrieb, fällt der Weg bis zum Ausgangspunkt der gemeinsamen Weiterfahrt ebenfalls unter die Entfernungspauschale. Er teilt das rechtliche Schicksal der Gesamtstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

"Typischerweise arbeitstägliches" Aufsuchen der Arbeit am selben Ort

Der Gesetzgeber hat den Ansatz der nachteiligen Entfernungspauschale deshalb daran geknüpft, dass der Arbeitnehmer diesen Ort typischerweise arbeitstäglich zur Arbeitsaufnahme aufsuchen muss.[4] Die Finanzverwaltung wendet die gesetzlich fingierte Entfernungspauschale nur auf solche Sachverhalte an, in denen die Anfahrt des Arbeitnehmers zum Sammel-/Treffpunkt bzw. zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet nahezu ausschließlich arbeitstäglich erfolgt.[5]

Zu einem anderen Ergebnis gelangen das Sächsische und das Thüringer Finanzgericht (FG), die eine typischerweise arbeitstägliche Anfahrt zu einem Sammelpunkt auch dann annehmen, wenn zwar die Anfahrt nicht an jedem Arbeitstag stattfindet, jedoch immer dann, wenn der Mitarbeiter von seinem Wohnort aufbricht, um seine Arbeit mehrtägig auf einer Baustelle zu verrichten und diese Fahrten einen gewissen Umfang nicht überschreiten (= fahrtägliche Fahrten) .[6] Der BFH ist im Revisionsverfahren der Auffassung des Thüringer FG nicht gefolgt. Er hat sich der Rechtsauslegung des BMF angeschlossen und macht die gesetzliche Fiktion der Entfernungspauschale davon abhängig, dass der Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte den arbeitgeberseitig bestimmten (Sammel-)Ort "typischerweise arbeitstäglich" aufsucht.[7] Die anders lautende Rechtsprechung der Finanzgerichte ist durch die BFH-Urteile überholt.

Ein typischerweise fahrtägliches Aufsuchen des vom Arbeitgeber bestimmten Treffpunkts reicht nicht aus. Die gesetzliche Wortwahl lässt zwar an einzelnen Arbeitstagen Ausnahmen zu, z. B. infolge des Besuchs einer Fortbildungsveranstaltung oder eines unvorhersehbaren Arbeitseinsatzes. Die gesetzlich fingierte Entfernungspauschale findet indes nur auf solche Sachverhalte Anwendung, in denen die arbeitstägliche Anfahrt des Arbeitnehmers zum Sammel-/Treffpunkt der Normalfall ist. Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte, die infolge ihres betrieblichen Aufgabenbereichs regelmäßig mehrtägige Auswärtstätigkeiten unternehmen, sind daher von der gesetzlichen Fiktion ausgeschlossen. Bei Bau- und Montagearbeitern mit Auswärtseinsätzen ohne tägliche Rückkehr berechnet sich der Werbungskostenabzug für die jeweiligen Fahrten zum Sammelort nach den lohnsteuerlichen Reisekosten. Dasselbe gilt für Berufskraftfahrer, etwa Lkw-Fahrer im Güterfernverkehr, deren Touren sich über mehr als einen Kalendertag erstrecken, oder das Flugpersonal mit Langst...

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