Die Beschränkung der ersten Tätigkeitsstätte auf ortsfeste Einrichtungen bedeutet nicht, dass der Personenkreis der ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzten Arbeitnehmer keine Reisekosten erhalten kann. Entscheidend für das Vorliegen einer begünstigten Auswärtstätigkeit ist, dass der Arbeitnehmer bei seiner konkreten Arbeitsausübung nicht an einer ersten Tätigkeitsstätte tätig ist.

Diese Voraussetzung wird gerade auch von Arbeitnehmern erfüllt, die keine ortsfeste Beschäftigungsstelle haben. Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte sind immer auf beruflicher Auswärtstätigkeit, sobald sie ihrer Berufstätigkeit außerhalb der Wohnung nachgehen.[1]

Mögliche erste Tätigkeitsstätten

Als erste Arbeitsstätte kommt der Betrieb oder ein Zweigbetrieb in Betracht. Außerdem können Bus- oder Straßenbahndepots sowie Fahrkartenverkaufsstellen eine erste Tätigkeitsstätte begründen.

 
Praxis-Beispiel

Erste Tätigkeitsstätte bei Speditionsfahrern

Ein Speditionsfahrer ist jeweils von Montag bis Freitag ausschließlich mit seinem Tankzug unterwegs. Seinen Lkw übernimmt er jeweils am Montagmorgen am Fahrzeugstandort seines Arbeitgebers, wo er ihn am Freitagmittag im Anschluss an die vorzunehmenden Wartungs- und Reinigungsarbeiten übers Wochenende im firmeneigenen Fahrzeugdepot wieder abstellt. Im Anstellungsvertrag ist der Betriebsstandort des Arbeitgebers als erste Tätigkeitsstätte festgelegt.

Ergebnis: Aufgrund der arbeitsrechtlichen Festlegung begründet das Fahrzeugdepot als ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers die erste Tätigkeitsstätte des Lkw-Fahrers. Die Wochentour mit dem Tankzug fällt jeweils unter die reisekostenrechtlich begünstigte berufliche Auswärtstätigkeit. Die Fahrten zwischen Wohnung und Fahrzeugstandort dürfen dagegen nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

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