Rz. 2

Die Vorschrift regelt in Abs. 1 – in Übernahme der Vorschrift des § 37 VwVfG – die Notwendigkeit der inhaltlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes (VA) als materielle Voraussetzung. Abs. 2 bestimmt die grundsätzliche Formfreiheit für VA und gibt dem Betroffenen aber einen Anspruch auf eine schriftliche oder elektronische Bestätigung eines mündlich erlassenen VA und die schriftliche Bestätigung eines elektronisch erlassenen VA beim Vorliegen eines berechtigten Interesses. Für schriftliche oder elektronische VA werden in Abs. 3 zusätzliche Formerfordernisse aufgestellt. Der später eingefügte Abs. 4 verweist auf die gesetzliche Möglichkeit, dass bei elektronischen VA, die die Schriftform ersetzen und nach § 36a SGB I dann der qualifizierten elektronischen Signatur bedürfen, zusätzlich deren dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden kann. Abs. 5 Satz 1 enthält Sonderregelungen für die erforderliche Signatur bei VA, die in einem automatisierten Verfahren erstellt werden.

 

Rz. 3

Die Rechtsfolgen eines Mangels oder Fehlers bei den Formvorschriften sind nicht ausdrücklich geregelt. Unbestimmte Verwaltungsakte sind rechtswidrig. Eine Heilung nach § 41 ist ausgeschlossen, da kein Formfehler vorliegt, sondern ein materieller Fehler anzunehmen ist (BSG, SozR 4-1200 § 48 Nr. 2; Engelmann, in: v. Wulffen, Kommentar SGB X, § 33 Rz. 10). Verstöße gegen die in Abs. 2 bis 5 normierten Bestimmungen führen zur formellen Rechtswidrigkeit; insoweit gilt § 42.

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