Rz. 9

Da das Amt des Vertreters kein Ehrenamt ist, wird es gegen angemessene Vergütung wahrgenommen. Vergütung und Kostenersatz richten sich nach Abs. 3. Eine Rahmen- oder Streitwertgebühr ist nicht vorgesehen. Die Angemessenheit der Vergütung richtet sich insbesondere nach der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Vertreters. Dem Vertreter sind daneben seine baren Auslagen zu erstatten, z. B. Schreibgebühren für die Anfertigung von Schriftstücken durch Dritte, Porto-, Telefon- und Faxgebühren, Übernachtungs- und Reisekosten gegen entsprechenden Nachweis. Da dem Vertreter nicht zugemutet werden soll, Vergütung bzw. Auslagen beim Vertretenen geltend zu machen, richtet sich der Anspruch gegen den Rechtsträger der Behörde. Die Behörde oder ihr Rechtsträger können jedoch beim Vertretenen Rückgriff nehmen.

Die Erstattung der Kosten hat die Behörde zu regeln. Insofern stellen die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagenerstattung gegenüber dem Vertreter Verwaltungsakte dar und sind demzufolge einer Nachprüfung durch die Sozial- bzw. Verwaltungsgerichte zugänglich. Soweit die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen von dem Vertretenen Ersatz verlangt, hat sie hierüber durch Verwaltungsakt gegenüber dem Vertretenen zu entscheiden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge