0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt (ursprünglich als § 256a Abs. 6 geregelt, vgl. BT-Drs. 12/405 S. 21 f.; Abs. 6 wurde dann in die eigenständige Vorschrift in § 259b überführt, vgl. BT-Drs. 12/826 S. 18 sowie BT-Drs. 12/786 S. 45, da aus rechtssystematischen Gründen eine eigenständige Regelung geschaffen werden sollte, um dem gesetzgeberischen Ziel stärker Ausdruck zu verleihen).

Durch Art 1 Nr. 17 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes zum 1.1.1992 durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) wurde die Vorschrift um Abs. 1 Satz 2 erweitert.

Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 259b unverändert.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 259b regelt ergänzend zu §§ 256a und 259a, wie Entgeltpunkte für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR zu ermitteln sind. § 259b ist insoweit eine Sonderregelung zu § 256a. Außerdem sind die §§ 256b, 256c, 257 und 259a und die §§ 11, 13 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) zu berücksichtigen. Alle Regelungen ergänzen insoweit § 70.

 

Rz. 3

Einzelheiten zur Überführung, d. h. Einbeziehung dieser Systeme in die Rentenversicherung, sind im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1677) geregelt (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Urteil v. 28.4.1999, 1 BvL 32/95, und 1 BvR 2105/95, BGBl. I 1999 S. 1060).

Die (27) Zusatz- und (4) Sonderversorgungssysteme ergeben sich aus den Anl. 1 und 2 zum AAÜG.

 

Rz. 4

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 259b erfassen. Die GRA der DRV zu § 259b hat den Stand 30.4.2015 (i. d. F. des Rü-ErgG v. 24.6.1993 in Kraft getreten am 1.1.1992) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0259b.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

2 Rechtspraxis

2.1 Ermittlung von Entgeltpunkten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 5

Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem i. S. d. Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt (vgl. stellv. auch: BSG, Urteil v. 7.12.2017, B 5 RS 1/16 R, Rz. 23; mit Anmerkungen von Guttenberger, NZS 2018 S. 705).

 

Rz. 6

Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift vor, besteht ein Vorrangverhältnis zu § 256a. An die Stelle des nach § 256a Abs. 2 und 3 ermittelten Verdienstes tritt der (ggf. begrenzte) Verdienst, der nach dem AAÜG maßgebend ist (zur Funktion des Vorrangsverhältnisses vgl. auch GRA der DRV zu § 259b SGB VI, Stand: 30.4.2015, Anm. 2).

2.1.1 Aufgabe der Versorgungsträger nach dem AAÜG

 

Rz. 7

Für die Ermittlung und Feststellung der Zeiten und Entgelte zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ist der jeweilige Versorgungsträger zuständig (§ 8 AAÜG), und zwar die Deutsche Rentenversicherung Bund (bis 2004: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) für die Zusatzversorgungssysteme der Nr. 1 bis 27 der Anl. 1, die Funktionsnachfolger gemäß Art. 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anl. 2 und der Bundesminister der Verteidigung für die Sonderversorgung der NVA (Nr. 1 der Anl. 2).

 

Rz. 8

Der Versorgungsträger hat dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG alle für die Feststellung der Leistung notwendigen Daten mitzuteilen (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 20.12.2001, B 4 RA 6/01 R).

 

Rz. 9

Dem Berechtigten ist der Inhalt dieser Mitteilung in Form eines Bescheides bekanntzugeben (§ 8 Abs. 3 AAÜG).

2.1.2 Entgeltpunkte aus dem Verdienst nach dem AAÜG

 

Rz. 10

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden bei der Rente grundsätzlich die tatsächlich erzielten Arbeitseinkünfte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt. Das ergibt sich aus der Anwendung der Anl. 3 zum AAÜG. Die dort genannten Beträge entsprechen durch Umrechnung mit den Werten der Anl. 10 zum SGB VI der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der alten Bundesländer (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Urteil v. 28.4.1999, 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97, BGBl. I 1999 S. 1092; vgl. auch § 307b).

 

Rz. 11

Was unter Arbeitseinkünfte zu verstehen ist – es mangelt an einer eigenen Definition im AAÜG – richtet sich nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 20.1.2004, B 4 RA 19/03, und v. 23.8.2007, B 4 RS 4/06 R) nach §§ 14, 15 i. V. m. § 17 SGB IV. Der Begriff des Arbeitsentgelts i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich daher nach § 14 SGB IV (BSG, Urteil v. 15.12.2016, B 5 RS 4/16 R im Anschluss an BSG, Urteil v. 30.10.2014, B 5 RS 1/13 R und BSG, Urteil v. 23.8.2007, B 4 RS 4/06 R, mit Anm. von Guttenberger, NZS 2018 S. 705). D.h., der Entgeltbegriff ist nicht mit dem des § 256a Abs. 2 identisch, der sich auf beitragspflichtige Arbeitsverdienste und versicherungspflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigk...

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