Der Arbeitnehmer bedarf für die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses keines Kündigungsgrundes. Er hat jedoch immer die für ihn geltenden Kündigungsfristen einzuhalten. Dies gilt grundsätzlich auch im Falle der Inanspruchnahme von Elternzeit. Jedoch gilt während der Elternzeit eine Sonderregel: Will der Arbeitnehmer in Elternzeit das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen, so kann er dies nur nach § 19 BEEG; d. h. er hat stets die für ihn einseitig zwingende Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten, unabhängig davon, ob die für sein Arbeitsverhältnis sonst maßgebliche gesetzliche oder (tarif-)vertragliche Frist länger oder kürzer wäre. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Sicherung der nahtlosen Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Wahrung einer angemessenen Frist für den Arbeitgeber.

Diese Sonderregelung gilt nur für Arbeitnehmer in Elternzeit; es gilt nicht für Arbeitnehmer in anderem Sonderurlaub.

Unerheblich ist, ob die Elternzeit während der vollen 3 Jahre ausgeschöpft wurde oder nicht. Wird sie in mehreren Abschnitten oder im Wechsel zwischen den Berechtigten genommen, gilt die Dreimonatsfrist des § 19 BEEG nur für den letzten Abschnitt der Elternzeit. Hält der Arbeitnehmer diese Kündigungsfrist nicht ein, wird seine Kündigung nicht zum Ende der Elternzeit wirksam; sie wirkt dann vielmehr erst zum nächsten danach liegenden Termin.

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