Nach § 195 BGB verjährt der Zeugnisanspruch nach 3 Jahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 199 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses verjährt danach mit Ablauf des dritten vollen Kalenderjahres nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn sich nicht ausnahmsweise mangels Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände oder mangels Kenntnis des Arbeitgebers der Eintritt der Verjährung verzögert.

Der Zeugnisanspruch erlischt unabhängig von der Verjährung, wenn es dem zur Zeugnisausstellung Verpflichteten nicht mehr möglich ist, das Zeugnis auszustellen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit ist dies bereits der Fall, wenn der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, ein wahrheitsgemäßes Zeugnis auszustellen.

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