Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer teilweise verfassungswidrig

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30.07.2010 | Lohn & Gehalt

Die seit 2007 geltende Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer ist zum Teil verfassungswidrig. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vor. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend ab 2007 zu beseitigen.

Die gesetzliche Kürzung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend ab 2007 zu beseitigen.

Nicht beanstandet wurde hingegen das Abzugsverbot bei mehr als 50%iger beruflicher Nutzung des Büros, wenn dem Berufstätigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts

Das BVerfG reagierte mit Beschluss v. 6.7.2010 (2 BvL 13/09) auf die Vorlage vom FG Münster (Beschluss v. 8.5.2009, 1 K 2872/08 E, EFG 2009 S. 1224) und ordnet an, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden die Vorschrift des§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden dürfen und laufende Verfahren auszusetzen sind. Das betrifft das Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht - also der klassische Lehrerfall.

 
Zum Hintergrund
Die ab 2007 geltende Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer - im Gegensatz zum außerhäuslichen Büro - nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.


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QuelleHaufe Online-Redaktion



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