BFH ändert die Rechtsprechung für gemischte Aufwendungen

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26.07.2010 | Lohn & Gehalt

Das frühere Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen gilt nicht mehr. Mit einem ausführlichen Verwaltungserlass nimmt die Finanzverwaltung nun dazu Stellung, wann eine Aufteilung gemischter Aufwendungen erfolgen kann. Dies hat Auswirkungen für den Lohnsteuerabzug und die Steuererklärung.

Reisekosten

Reisekosten: Neue Regeln vom BFH

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte mit seinem Beschluss vom 21.9.2009 (GrS 1/06) die Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen grundlegend geändert. Nun sind Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.

Die Bedeutung dieser Entscheidung geht weit über den Einzelfall und die Fallgruppe Auslandsreisen hinaus. Gemischte Aufwendungen aller Bereiche dürfen jetzt grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden.

 

Konsequenzen für den Arbeitgeber

Diese Aufteilung gemischter Aufwendungen hat auch für Arbeitgeber bei der Abgrenzung von steuerpflichtigem Arbeitslohn und Vorteilen in überwiegend betrieblichem Interesse eine erhebliche Bedeutung. Über die Neuregelungen mit allen wichtigen Einzelheiten aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht informieren wir Sie in unserem Top-Thema.

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icon_dokumentpdf_16x16_01.gifDas entsprechende BMF-Schreiben können Sie hier kostenfrei herunterladen.


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QuelleHaufe Online-Redaktion



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