Durchschnittsbeitragsberechnung nur bei gemeinsamer Direktversicherung

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27.07.2010 | Lohn & Gehalt

Direktversicherungen, die nach einem Wechsel des Arbeitgebers beim neuen Arbeitgeber als Einzelversicherungen fortgeführt werden, können nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden.

Für bis Ende 2004 abgeschlossene Direktversicherungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer von den Beiträgen des Mitarbeiters mit einem Pauschsteuersatz von 20 % der Beiträge erheben. Dies gilt allerdings nur, soweit die zu besteuernden Beiträge des Arbeitgebers 1.752 EUR je Mitarbeiter im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Bei gemeinsamen Versicherungen ist jedoch eine Durchschnittsberechnung möglich: als Beitrag für den einzelnen Mitarbeiter gilt dabei der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge durch die Zahl der begünstigten Mitarbeiter ergibt.

Im Urteilsfall war streitig, ob auf Beiträge zu einer Direktversicherung die Durchschnittsberechnung zur Anwendung kommen kann, wenn Beiträge auch in einen Einzelversicherungsvertrag eingezahlt werden. Der Arbeitgeber hatte für mehrere Mitarbeiter Direktversicherungen in Form einer Gruppen-Lebensversicherung abgeschlossen. Für einzelne Mitarbeiter bestanden aber daneben noch Einzelversicherungsverträge, die aus Gruppenversicherungsverträgen bei vorherigen Arbeitgebern resultierten.

Das Finanzamt war der Auffassung, eine Durchschnittsberechnung sei nur dann möglich, wenn es sich insgesamt um einen einheitlichen Gruppenversicherungsvertrag handelt. Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung bestätigt und entschieden, dass von den Beiträgen für die Direktversicherungen der betroffenen Mitarbeiter nur bis zum Grenzbetrag von 1.752 EUR ein Pauschsteuersatz von 20 % erhoben werden kann (BFH, Urteil v.11.3.2010, VI R 9/08).

Hinweis:

Die Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung von Beiträgen an Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen ist für Neuverträge ab 2005 abgeschafft worden.


QuelleHaufe Online-Redaktion



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