10.03.2010 | Arbeitsrecht
Der eine wartet auf das Rentenalter, dem anderen kommt es zu schnell -unvergessen der Spruch von Günter Netzer über den Ausstieg aus seiner Moderatorenkarriere: "Ich hatte immer einen Horror vor Menschen, die man mit einem Lasso von der Bühne holen muss." Nicht jedem fällt der Abschied leicht, das gilt auch für Richter. Doch hier ist die Altersgrenze, anders als bei Beamten, bindend.
Klage gegen die strikte Altersgrenze von 65 Jahren
Ein Amtsrichter ist mit einer Klage gegen die strikte Altersgrenze von 65 Jahren für Richter gescheitert.
Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht folgte ihm nicht: Die feste Altersgrenze für Richter sei legitim.
Verlängerungsregelung für Richter bewusst nicht vorgesehen
Damit solle jeder Anschein der Beeinflussbarkeit von Richtern durch den Dienstherrn vermieden werden.
Personalplanung hinreichend vorsehbar
Die Festlegung der Altersgrenze diene auch einer angemessenen Altersstruktur und solle dafür sorgen, dass die Personalplanung hinreichend vorsehbar sei.
Kein Verstoß gegen Diskriminierungsrichtlinie
Das Gericht wies auch einen Verstoß gegen die Diskriminierungsrichtlie 2000/78 der EU zurück. Gegen das Urteil ist Berufung möglich (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 8.3.2010, 13 K 6883/09).
Auch für Richter gilt allerdings die allmähliche Anhebung des Pensionsalters. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 müssen sie bis zum 67. Lebensjahr arbeiten.
Weitergehende Informationen: Wann Altersgrenzen im Arbeitsverhältnis wirksam sind
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Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 08.03.2010 / Haufe Online-Redaktion
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