Neue Frühstücksregeln für Mitarbeiter auf Reisen

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09.03.2010 | Lohn & Gehalt

Die Finanzverwaltung macht die Umsatzsteuersenkung für Hotels praxistauglich. Über die Pläne hatten wir bereits berichtet. Nun stellt die Behörde die neuen Grundsätze für das Frühstück bei Auswärtstätigkeiten in einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) dar.

Hotel

Hotelkosten nun einfacher abrechnen.

Übernachtungskosten können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Kosten für das Frühstück. Für Übernachtungen ab 2010 ist der Umsatzsteuersatz auf 7 % abgesenkt worden. Davon ist insbesondere das Frühstück nicht betroffen. Deshalb ist die bisher häufige Praxis, nur einen Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück auszuweisen, entfallen. Bei einzeln ausgewiesenem Frühstück ist aber die bei vielen Arbeitgebern gebräuchliche Frühstückskürzung um pauschal 4,80 EUR ebenfalls nicht mehr möglich.

Die Verwaltung hat jedoch zwei Vereinfachungsmöglichkeiten geschaffen, die eine arbeitnehmerfreundliche Abrechnung weiterhin ermöglichen.

  1. Die Anwendung der 4,80 EUR ist weiterhin möglich, wenn die Nebenleistungen, zu denen u. a. das Frühstück gehört, als Paket in der Rechnung ausgewiesen werden.
  2. In vielen Fällen ist diese Regelung nicht mehr notwendig. Weil die Verwaltung im Regelfall von einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber ausgeht, ist ein Frühstücksansatz mit dem Sachbezugswert von 1,57 EUR zulässig.

icon_dokumentpdf_16x16_01.gifBMF, Schreiben v. 5.3.2010, IV D 2 - S 7210/07/10003 und IV C 5 - S 2353/09/10008 (2010/0166200)

 

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QuelleHaufe Online-Redaktion



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