02.03.2010 | Arbeitsrecht
Wenn ein Arbeitgeber Aufhebungsverträge im Zuge einer Personalabbaumaßnahme anbietet, muss er auf die AGG-Vorgaben achten. Nimmt das Unternehmen dabei alle über 55-jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, ist darin aber keine Altersdiskriminierung zu sehen. So urteilt das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall.
Das BAG urteilt: In diesem Fall besteht
keine Diskriminierung wegen des Alters.
Der Fall
Die beklagte Arbeitgeberin, bei der betriebsbedingte Beendigungskündigungen tariflich ausgeschlossen waren, bot allen Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 und jünger an, gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Die von ihr festgelegte Abfindungshöhe richtete sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des monatlichen Entgelts. Die Arbeitgeberin behielt sich vor, den Wunsch von Arbeitnehmern, gegen Abfindung auszuscheiden, abzulehnen.
Der 1949 geborene klagende Arbeitnehmer forderte die Arbeitgeberin auf, auch ihm ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab. Der Arbeitnehmer reichte daraufhin Klage ein. Er verlangt mit seiner Klage von der Arbeitgeberin, ihm den Abschluss eines Aufhebungsvertrags anzubieten, inklusive einer Abfindung in Höhe von insgesamt 171.720,00 Euro.
Die Entscheidung
Die Klage des Arbeitnehmers war nicht erfolgreich.
Im Verhalten des Arbeitgebers liegt keine Diskriminierung wegen des Alters, denn es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Zweck des Verbots der Altersdiskriminierung ist es, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Den älteren Arbeitnehmern bleibt im entschiedenen Fall ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz - wenn auch unter Zahlung einer Abfindung – verlieren (BAG, Urteil v. 25.2.2010, 6 AZR 911/08).
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