21.01.2010 | Arbeitsrecht
Der EuGH hat entschieden, dass es gegen EU-Recht verstößt, bei den deutschen Kündigungsfristen Beschäftigungszeiten erst ab dem 25. Lebensjahr zu berücksichtigen. Professor Volker Rieble, Arbeitsrechts-Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität München, kommentiert das Urteil und seine Folgen für die Personalarbeit.
Prof. Dr. iur. Volker Rieble, LMU München
Haufe Online: Was halten Sie von dem Urteil?
Die Entscheidung ist auf der materiellen Seite gewiss richtig. Die herkömmliche Altersdifferenzierung im Kündigungsschutz ist nicht mehr zeitgemäß. Das betrifft im Fall des EuGH an sich nur die Berechnung der Kündigungsfrist anhand der Beschäftigungsdauer.
Formal halte ich das Urteil für falsch. Der EuGH bestätigt "Mangold" (EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - C - 144/04) und hält sich selbst für ermächtigt, freies Gemeinschaftsprimärrecht zu schaffen, mit der weiteren Folge, dass das nationale Recht unanwendbar wird.
Der EuGH spricht sich selbst damit verfassungsgebende Gewalt in der Union zu – das wird die Europaskepsis erhöhen. Praktisch ist der EuGH unkontrollierbar, weil eine seine Rechtsprechung korrigierende Änderung der Unionsverträge nur sehr schwer möglich ist. Damit beschädigt das Gericht die Union, nicht zum ersten Mal.
Haufe Online: Was bedeutet das Urteil für die Personalpraxis?
Die Personalabteilungen dürfen § 622 Absatz 2 BGB nicht mehr anwenden – müssen also für die Berechnung der Kündigungsfristen des § 622 Absatz 1 BGB – aber auch für tarifliche Regelungen, die hierauf aufsetzen – die gesamte Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers berücksichtigen.
Ein Folgestreit wird sein, ob auch Ausbildungszeiten hierzu zählen. Ich würde das eher verneinen, die meisten Arbeitsgerichte werden das eher bejahen. Das führt dann zunächst nur dazu, dass nach § 622 Abs. 1 BGB oder nach altersdifferenzierenden Tarifregeln längere Kündigungsfristen greifen, so dass Arbeitgeber länger Annahmeverzugslohn zahlen müssen.
Im Übrigen droht dem vergleichbaren § 1b Betriebsrentengesetz, der für die Unverfallbarkeit Zeiten vor dem 25. Lebensjahr ausblendet, dasselbe Schicksal. Das wird dann schon deutlich teurer.
Der Knaller aber liegt darin, dass das Gericht die pauschale Behandlung nach dem Alter beanstandet. Damit sind alle tariflichen Unkündbarkeitsregeln, die die Unkündbarkeit pauschal auf ein bestimmtes Lebensalter und eine bestimmte Betriebszugehörigkeit ausrichten, ebenfalls als diskriminierende Regel unwirksam.
Schließlich steht auch die Sozialauswahl insgesamt auf dem Prüfstand. Dass nämlich ältere Arbeitnehmer deutlich schlechtere Arbeitsmarktchancen haben, stimmt nach jüngeren Statistiken überhaupt nicht mehr – sondern ist bloße Unterstellung. Fällt aber das Sozialauswahlkriterium „Alter“, sind praktisch keine rechtssicheren betriebsbedingten Kündigungen mehr möglich. In der weiteren Folge wird der deutsche Kündigungsschutz insgesamt funktionslos. Denn auch die Betriebstreue ist mittelbar am Alter ausgerichtet.
Haufe Online: Gibt es Übergangsregelungen bzw. Vertrauensschutz für laufende Kündigungen oder Kündigungsschutzprozesse?
Meines Erachtens nein: Der EuGH hält an Mangold fest, weswegen jeder damit rechnen musste, dass das deutsche System der Altersdifferenzierung fällt. Fraglich ist allenfalls, ob der deutsche Staat, der § 622 Abs. 2 BGB nicht dem Europäischen Recht angepasst hat, den betroffenen Arbeitgebern im Wege der Staatshaftung Schadensersatz schuldet.
Das Interview führte Renate Fischer, Ass. jur
Prof. Dr. iur. Volker Rieble ist Professor an der Juristischen Fakultät an der Ludwig-Maximilians-Universität München, Lehrstuhl für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht
Weitere Informationen zum Urteil:
Deutsche Kündigungsfristen verstoßen gegen EU-Vorschriften
Bundesregierung zieht erste Konsequenzen
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Haufe Online-Redaktion
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