Bewerbungsgespräch: Welche Fragen sind erlaubt?

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16.09.2009 | Arbeitsrecht

„Nie sollst du mich befragen“ – das singt Lohengrin in Richards Wagners gleichnamiger Oper. Doch mit diesem Motto kommen Bewerber beim Einstellungsgespräch nicht weit. Denn Sie als Personaler haben ein Recht, auf bestimmte Fragen auch Antworten zu erhalten.

Bewerbungsgespräch

Fragerecht des Arbeitgebers

Es gibt einige Fragen, die immer zulässig sind, manche niemals. Dazwischen gibt es aber auch Themenbereiche, die nur unter bestimmten Unständen angesprochen werden dürfen.

Auf manche Fragen muss der Bewerber auch gar nicht antworten oder kann sogar die Unwahrheit sagen. Verschaffen Sie sich nachfolgend einen Überblick über Ihre Rechte als Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch.

 

Im Einzelnen gilt zum Fragerecht des Arbeitgebers Folgendes:

 

 

Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellungsgesprächen

 

Zulässig

  • Berufliche Fähigkeiten
  • Aids-Erkrankung
  • Pfändungen
  • nachvertragliches Wettbewerbsverbot  

Es kommt drauf an

  • Religions- oder Parteizugehörigkeit: Sofern ein Tendenzbetrieb vorliegt
  • Vermögensverhältnisse: Sofern der Bewerber an seiner Arbeitsstelle entweder mit Geld umgehen muss oder die Gefahr der Bestechung oder des Geheimnisverrats besteht.
  • Vorstrafe: Sofern sie für die zu besetzende Stelle wichtig ist.
  • Aids-Infizierung: Sofern  der Bewerber hierdurch die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit verliert.

Unzulässig

  • Bevorstehende Eheschließung
  • Gewerkschaftszugehörigkeit (vor der Einstellung)  
  • Schwangerschaft

 

Auf unzulässige Fragen braucht der Arbeitnehmer nicht zu antworten. Nur eine falsche Antwort auf eine zulässigerweise gestellte Frage stellt einen Kündigungsgrund oder eine arglistige Täuschung dar, die den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrags berechtigt.

Pflichten des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Eigenschaften zu offenbaren, die der aufzunehmenden Tätigkeit entgegen stehen. Dies gilt, wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass er zur Erfüllung der Arbeitspflichten völlig ungeeignet ist.

Darüber hinaus hat er die zulässigen Fragen des Arbeitgebers, an deren Beantwortung der Arbeitgeber im Hinblick auf das zu begründende Arbeitsverhältnis ein berechtigtes Interesse hat, wahrheitsgemäß zu beantworten.

 

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