20.08.2009 | Lohn & Gehalt
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Bei Maßnahmen, die auf eigene Rechnung des Mitarbeiters erbracht und durch den Arbeitgeber ersetzt werden, hat die Finanzverwaltung nun ihre Rechtsauffassung geändert.
Man lernt nie aus
Kein Arbeitlohn liegt auch vor bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden.
Bei Maßnahmen, die auf eigene Rechnung des Mitarbeiters erbracht und durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise beglichen bzw. dem Mitarbeiter ersetzt werden, ging die Verwaltung hingegen zuletzt jedoch immer von steuerpflichtigem Arbeitslohn aus.
Diese Auffassung hat sie nun geändert (OFD Rheinland, Verfügung v. 28.7.2009, S 2332-1014-St 212):
Auch wenn der Mitarbeiter Rechnungsempfänger ist, wird eine steuerfreie Übernahme oder Erstattung durch den Arbeitgeber nicht mehr zwingend als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat. Dadurch erübrigt sich auch die Problematik, dass bei manchen Bildungsmaßnahmen eine Anmeldung durch den Teilnehmenden vorgeschrieben ist.
Um in diesen Fällen einen nochmaligen Werbungskostenabzug für die vom Mitarbeiter wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, hat der Arbeitgeber auf der ihm zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen.
| Lohnsteuerrechtliche Hintergrundinformation |
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Steuerlich ist zwischen Ausbildungskosten, die nur als Sonderausgaben abziehbar sind, und Fortbildungskosten, die als Werbungskosten angesetzt werden können, zu unterscheiden. Unter Fortbildungskosten fallen nur Aufwendungen für die berufliche Weiter- oder Fortbildung innerhalb des bereits ausgeübten Berufs. Abziehbare Weiterbildungskosten liegen auch vor, wenn in diesem Zusammenhang die Erwerbstätigkeit unterbrochen wird oder durch die Aufwendungen das Ziel eines Berufswechsels gefördert wird. Als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten sind in der Regel
Fortbildungskosten in diesem Sinne sind nicht
Trägt der Arbeitgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, handelt es sich dabei nicht um Arbeitslohn. Ob die Fortbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder außerhalb des Betriebs durchgeführt werden, spielt keine Rolle. Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers wird stets angenommen, wenn die Fortbildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll. Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn die Zeit für die Fortbildungsmaßnahme ganz oder teilweise als Arbeitszeit angerechnet wird. Sprachliche Bildungsmaßnahmen sind ebenfalls als Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.
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(Bildquelle: S.Hofschläger/pixelio)
Haufe Online-Redaktion