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Arbeitssicherheit als Dauerbrenner

Einsatzunternehmen müssen beschäftigte Zeitarbeiter vor Gefahren im Betrieb schützen. Quasi nebenbei können Hinweise der Personaldienstleister vorhandene Standards in kleineren Unternehmen verbessern.

Gerade in kleineren mittelständischen Unternehmen kann die Sicherheit am Arbeitsplatz unverhofft in den Hintergrund geraten: wenn zum Beispiel ein großer Auftrag die Kapazität der kleinen Arbeitshalle überschreitet und statt des üblichen Freiraums dort Materialien lagern, Paletten hier blockieren, Stapler in nicht dafür vorgesehenen Bereichen fahren. Dann genügt die berühmte Unachtsamkeit oder unzureichende Schutzkleidung und die höhere Gefahr führt zur Verletzung der eingesetzten Zeitarbeitnehmer oder eigenen Mitarbeiter. Solche und andere Gefahren müssen Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen Regeln zum Arbeitsschutz eindämmen und Schutzmaßnahmen vorsehen. Das ist nicht immer leicht, gerade wenn – anders als meist in großen, internationalen Unternehmen – keine betriebliche Arbeitsschutzorganisation mit entsprechenden Prozessen vorhanden ist.

Eigene Mitarbeiter, fremder Betrieb

Schwierig kann dies auch für Personaldienstleister sein, alleine weil die eigenen Mitarbeiter meist in fremden Betrieben unter fremder Anleitung arbeiten. Umso wichtiger ist da die Zusammenarbeit mit dem Einsatzbetrieb. Zumal gerade Einsatzunternehmen nach § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) juristisch in der Hauptverantwortung stehen und zum Beispiel dafür sorgen müssen, dass Zeitarbeiter ein- und auf besondere Gefahren hingewiesen werden. Schließlich kennt man vor Ort die betrieblichen Arbeitsabläufe am besten. 

Das ist im Vertrag zu regeln

Die wichtigsten Aspekte zum Arbeitsschutz sollten Einsatzbetriebe und Personaldienstleister vorab besprechen und im Überlassungsvertrag regeln. Dies sind zum Beispiel:

- Benötigt der Zeitarbeitnehmer eine persönliche Schutzausrüstung, also Sicherheitsschuhe, Schutzbrille oder -kleidung und wer stellt sie zur Verfügung?

- Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben und wer veranlasst diese?

- Ist die Erste Hilfe für alle Arbeitnehmer am Einsatzort sichergestellt?

- Im Fall eines Unfalls: Wer muss welche Informationen an wen melden und gibt es Beweissicherungspflichten?

Vom Personaldienstleister profitieren

Aber nicht nur die Unternehmen, auch die Personaldienstleister haben auf die Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu achten. Ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeber zeigt sich vor allem in Form von allgemeinen Unterweisungen der Mitarbeiter  und der Kontrolle des Einsatzunternehmens – nicht selten auch zu dessen Vorteil. Denn gerade kleinere mittelständische Betriebe können von Hinweisen der Sicherheitsfachkräfte der Zeitarbeitsunternehmen profitieren, wenn diese vor einem Einsatz die Arbeitsplätze inspizieren.

Und was passiert, wenn etwas passiert? Der Einsatzbetrieb muss den Unfall umgehend dem Dienstleister und dieser seiner Berufsgenossenschaft (BG) anzeigen. Auch die für die eigene Firma zuständige BG ist zu verständigen.

Schlagworte zum Thema:  Zeitarbeit, Personaldienstleister