Alexander von Dobbeler
17.01.08, 12:18 Uhr
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Macht es noch Sinn, für Auslandsmitarbeiter KV-Anwartschaftsbeiträge abzuführen? Mit der Gesundheitsreform kam ab 01.04.2007 auch die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Dies betrifft auch Auslandsrückkehrer, die früher in Deutschland zuletzt gesetzlich versichert waren. Wir führen in unserem Konzern diese Beiträge weiterhin ab und erstatten sie den Mitarbeitern. Können wir uns diesen Aufwand sparen, ohne dass dem Mitarbeitern Nachteile entstehen? Wie sieht es mit der Pflegeversicherung aus? Muss der Verlauf lückenlos sein? Wenn ja, kann der MA die PV separat ohne KV-Beitrag abführen? Das Thema hat große materielle Bedeutung.
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Alexander von Dobbeler
23.01.08, 10:47 Uhr
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Eine Frage zur Pflegeversicherung kann ich nach der Recherche bei Haufe inzwischen teilweise selbst beantworten: Wird die Krankenversicherung nicht fortgesetzt, können sich diejenigen Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland aus der Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden, weiterversichern (§ 26 Abs. 2 SGB XI). Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ist bis spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Pflegeversicherungspflicht bei der Pflegekasse zu stellen. Der Beitragsbemessung wird für diesen Personenkreis für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße zu Grunde gelegt. Das sind im Jahr 2008 bundeseinheitlich für den Kalendertag 13,81 EUR und für den Kalendermonat 414,30 EUR. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag zur Pflegeversicherung von 7,04 EUR zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft in der sozialen Pflegeversicherung . Bleibt noch die Frage, ob diese Anwartschaft in der PV zwingend nötig ist.
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