Anrechenbare Arbeitszeit bei Dienstreisen

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Sarah Kögel (Oesterle)

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22.01.08, 18:05 Uhr von Torsten Reich

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Sarah Kögel (Oesterle)
11.01.08, 13:30 Uhr
Zurzeit überarbeite ich die Arbeitszeitenregelung. Unter anderem hat sich hierbei die Frage gestellt, ob Dienstreisezeiten als Arbeitszeiten voll angerechnet werden. Welche Erfahrungen konntet Ihr hierbei sammeln? Oder welche Regelungen finden bei Euch Anwendung?
Vorab herzlichen Dank für Eure Unterstützund und einen guten Start ins Wochenende.
Angela Hettrich
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Ralf Krawetzke
21.01.08, 10:53 Uhr
Hallo Frau Hettrich,

wir haben die 10 Std. Regelung in unsere Arbeitszeitregelung aufgenommen, d.h. für Dienstreisen schreiben wir max.10 Std (inkl. Arbeitszeit) gut. Neben der Beachtung des Arbeitszeitgesetzes (wir weisen die Mitarbeiter explizit auf die Hchstgrenzen hin) haben wir als Argument genutzt, dass keine Arbeitszeit bei Dienstreisen vorliegt wenn der Mitarbeiter z.B. im Zug oder Flugzeug sitzt.
Gruß, Ralf Krawetzke
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Torsten Reich
22.01.08, 18:05 Uhr
Hallo Frau Hettrich,

vom rechtlichen Rahmen ist es zunächst einmal so, dass Dienstreisezeiten dann nicht als Arbeitszeiten gewertet werden müssen, wenn es dem Mitarbeiter selbst überlassen bleibt, wie er diese Zeit nutzt. Dementsprechend liegt Arbeitszeit immer dann vor, wenn der Mitarbeiter während der Dienstreise beispielsweise Akten bearbeitet oder sonstige Arbeitsaufgaben erledigt. Von Arbeitszeit ist auch auszugehen, wenn der Mitarbeiter nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ist, sondern selbst fährt. Bei Handlungsreisen gehört die Reisetätigkeit ebenfalls zu den Arbeitsaufgaben und damit zur Arbeitszeit.

Wichtig ist diese Differenzierung zunächst für die 10-Stundengrenze des Arbeitszeitgesetzes. Was nach den oben genannten Kriterien keine Arbeitszeit ist, ist auch nicht bei dieser Höchstgrenze mit einzubeziehen. Das Bundesarbeitsgericht hatte dazu mal geurteilt, dass ein Mitarbeiter, der während der Reise schlafen, dösen, essen, lesen oder nach Belieben private Angelegenheiten erledigen kann, noch weniger als bei einer Rufbereitschaft belastet wird. Und diese zählt auch nicht zur Arbeitszeit.

Bei der Frage der Vergütung ist es nicht ganz so einfach. Hier hatten Sie nach Erfahrungen gefragt. In der Beratungspraxis ließen sich hier am besten Lösungen realisieren, die einen gewissen Kompromiss darstellen. Denn einerseits arbeitet der Beschäftigte im Zug oder Flugzeug regelmäßig ja doch ein wenig, Vorbereitung des Termins etc. Auf der anderen Seite finden es die Mitarbeiter meist ganz angenehm, für das „mal rauskommen“ auch noch Geld zu erhalten. Die vom Kollegen angeführte 10-Stunden-Höchstgrenze ist da sicherlich ein guter Weg (auch wenn die Begründung des Arbeitszeitgesetzes zwar nicht 100%ig überzeugt – siehe oben – lässt sich damit in der Tat gut argumentieren). Die besten Erfahrungen habe ich allerdings damit gemacht, Reisezeit zu 50% als Arbeitszeit zu vergüten.

Übrigens sah mal bei einem Mandanten von mir die ursprüngliche Dienstreisenregelung vor, Reisezeiten eins zu eins als Arbeitszeit zu vergüten. Wenn ein Mitarbeiter dann zu einem dreitägigen Kongress in die USA flog, war mit An- und Abreise schnell die Arbeitszeit von gut einem Monat aufgelaufen. Da eine Änderung dieser Regelung intern nicht durchzusetzen war, haben wir dann für die entsprechende Mitarbeitergruppe Vertrauensarbeitszeit eingeführt – mit guten Erfahrungen.

Beste Grüße
Dr. Torsten Reich



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