Heike Nauhauser
26.06.08, 12:28 Uhr
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Wie ist die Berufsmäßigkeit einer kurzfristigen Beschäftigung zu beurteilen, die nach einem freiwilligen sozialen Jahr und vor dem Beginn eines Studiums ausgeübt wird.
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Simone Eßlinger
26.06.08, 17:56 Uhr
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Liebe Frau Nauhauser, unsere Einrichtung ist Träger des FSJ und wir haben uns ebenfalls mit der Problematik beschäftigt und eine schriftl Anfrage an die Minijob Zentrale gestellt. Folgende Entscheidung gab uns die Minijobzentrale weiter: Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines FSJ werden in jedem Fall berufsmässig ausgeübt. Dies gilt auch dann wenn nach der Ableistung ein Studium aufgemonne wird oder der Ausübung der kurzfristigen Beschäftigung eine anderweitige Tätigkeit oder Arbeitslosigkeit vorangeht. Ich hoffe das hilft Ihnen weiter. Viele Grüsse S. Esslinger
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Heinz-Peter Gottwals
28.06.08, 12:54 Uhr
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Guten Tag, so ganz kann ich dem nicht folgen. Es ist m.E. die Frage, liegt eine Immatrikulationsbescheinigung vor oder noch keine. Ich denke, wenn eine Immatrikulationsbescheinigung vorliegt ist der Sachverhalt anders zu beurteilen. Hier liegt dann keine Berufsmäßigkeit.
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Simone Eßlinger
30.06.08, 14:03 Uhr
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Hallo Herr Gottwals, die Berufsmässigkeit besagt ja, ob die Ausübung der Beschäftigung von wirtschaftlich untergeordneter Rolle ist - die Minijob-zentrale hat uns dazu mit Schreiben v. 12.10.06 sich folgendermassen geäussert: (Ausgangslage Abitur - dazwischen FSJ- danach Studium) "Abiturienten, die bis zur Aufnahme des Studiums einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen sind nicht versicherungsfrei, da sie nicht "ordentlich Studierende" sind. Dies ePersonen können jedoch unter den Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei sein, wenn die Beschäftigung nicht zur Berufsausbildung (im Rahmen eines Praktikums) und auch nicht berufsmässig ausgeübt wird. Bei Studenen, die beabsichtigen, ein Studium aufzunehmen, kann die berufsmässige Ausübung von Beschäftigungen nur dann verneint werden, wenn zwischen dem Abitur und dem mutmasslichen Studienbeginn ein gewisser zeitlicher Zusammenhang (darf nicht grösser als 6 Monate sein) besteht. Einzige Ausnahme: Die Aufnahme des Studiums wird durch die Ableistung des gesetzl. Wehr- oder Zivildienstes hinausgezögert. Ein freiwilliges soziales Jahr ist dem Wehr oder Zivildienst aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht gleichgestellt." Somit wird dahingehend unterschieden ob ein Wehr/Ersatzdienst oder ein FSJ vorliegt. Im letzteren Fall hätten Sie trotz Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung keine Möglichkeit der Anstellung im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung.
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Heinz-Peter Gottwals
02.07.08, 08:47 Uhr
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Hallo Frau Eßlinger, Danke für die ausführliche Information. Das war mir so nicht bewusst. Gruss Heinz-Peter Gottwals
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