Rosemarie Meyer
09.06.08, 10:32 Uhr
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Guten Tag. Unsere Kanzlei hat im Namen eines Mandanten Widerspruch gegen den Bescheid der DRV über die nacherhobene Künstlersozialabgabe 2002 eingelegt. Begründet wurde dieser Widerspruch mit der ab 31.12.2007 eingetretenen Verjährung, da die Prüfung durch die DRV erst am 17.03.2008 erfolgte. Dieser Auffassung schließt sich die DRV nicht an mit der Begründung, dass die Verjährung im Monat 09/07 durch das Schreiben der DRV, Prüfbezirksstelle Westhessen, vom 26.09.2007 "Auskünfte gem. § 29 KSVG" gehemmt wurde. Gem. § 25 SGB IV beginnt die Ablaufhemmung mit der Prüfungsankündigung. Unserer Meinung nach, begründet das Schreiben der DRV vom 26.09.2007 keine Ablaufhemmung. Da wir trotz intensiver Recherche zu diesem Thema keine wirklich brauchbaren Ergebnisse finden konnten, wäre ich für Hilfe aus diesem Forum sehr dankbar. Vorab schon herzlichen Dank.
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Dorit Michaelis
10.06.08, 12:54 Uhr
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Sehr geehrte Frau Meyer, die Rechtsauffassung der DRV stützt sich meiner Meinung nach auf § 28p (1a) S.2 SGB IV.
MfG D. Michaelis
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Rosemarie Meyer
10.06.08, 13:21 Uhr
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Guten Tag Frau Michaelis, vielen Dank für Ihren sehr hilfreichen Hinweis. Ich schließe mich Ihrer Auffassung an. Schade, dass die DRV es in ihrem Antwortschreiben auf unseren Widerspruch nicht für nötig hält darauf hinzuweisen. Somit wird unser Widerspruch nicht aufrecht zu erhalten sein. Herzliche Grüße Rosemarie Meyer
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