Private Krankenversicherung

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04.12.07, 19:17 Uhr von Ralf Butzkow

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Renate Wolferstetter
03.12.07, 19:11 Uhr
In unserem Betrieb wurde ein neuer MA eingestellt mit einem Bruttogehalt von monatlich 2500,00 €. Hinzu kommt ein 13. Monatsgehalt. Der MA wird im April 2008 55 Jahre alt.
Der MA ist seit 1982 bereits privatversichert und will jetzt natürlich nicht zurück in die gesetzliche KK. Zuletzt war er arbeitslos und hatte die Freistellung zur gesetzlichen KV beantragt und genehmigt bekommen. Die eingeholten Auskünfte wiedersprechen sich und ich bin mit meinem "Latein" jetzt am Ende.
Vielleicht kann mir hier jemend helfen.
Vielen Dank
R. Wolferstetter
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Martin Stolze
04.12.07, 14:49 Uhr
Hallo Frau Wolferstetter,

die rechtlichen Regelungen sind eindeutig: Nach § 8 Abs.1 Nr. 1a SGB V wird auf Antrag von der KV-Pflicht befreit, wer durch den Bezug von Arbeitslosengeld etc. KV-pflichtig wird. Im Absatz 2 sind die Fristen und vor allem die Unwiderruflichkeit geregelt.

Wenn Ihnen also die Bestätigung der "befreienden" Krankenkasse vorliegt, ist der Arbeitnehmer in der Beschäftigung in Ihrem Haus und für den Rest seines Lebens von der KV-Pflicht befreit und kann privat krankenversichert bleiben.

Mit freundlichem Gruß
Martin Stolze
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Wolfgang Bach
04.12.07, 16:12 Uhr
das scheint so auf den ersten Blick ins nackte Gesetz Hr. Wolfersberger. Die Rechtspraxis ist jedoch eine andere:
Die Befreiung wurde bestimmt nur für die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs ausgesprochen, wie es die Rechtsauslegungen zum § 8 SGB V vorsehen. Die Unwiederruflichkeit bezieht sich damit nur auf die Dauer des Befreiungszeitraums - also solange die Voraussetzung "Arbeitslosengeldbezug" vorliegt. Das müsste im Bescheid Ihres Arbeitnehmers - Frau Wolferstetter - ersichtlich sein.
Anhand der Sachverhaltsschilderung liegt in der begonnenen Beschäftigung auch kein erneuter Befreiungstatbestand vor.

Fazit: Sie kommen wohl nicht umhin, den Mitarbeiter KV-pflichtig anzumelden.

Freundliche Grüße
Wolfgang Bach
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Ralf Butzkow
04.12.07, 19:13 Uhr
Sehr geehrte Frau Wolferstetter,

in dem uns im Rahmen der kürzlich durch die Deutsche Rentenversicherung durchgeführten Betriebsprüfung zugestellten Bescheid heißt es zu diesem Thema:..."Durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 40.500 Euro (zum 31.12.2002) auf die o.g. Grenzen (42.750 Euro für 2007) werden alle bisher krankenversicherungsfreien Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind (und dies am 31.12.2002 auch bereits waren)und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt mehr als 40.500 Euro, aber nicht mehr als die vorgenannten Grenzen (42.750 Euro für 2007)beträgt, vom 01.01.2003 bzw. in den Folgejahren an krankenversicherungspflichtig, es sei denn, dass der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V (Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. 4Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II und für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.) vorliegen. Soweit Krankenversicherungspflicht Eintritt, haben Arbeitnehmer allerdings die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Im Zweifel empfehle ich die Versicherung in der GKV, da der Arbeitgeber ansonsten sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeberanteil haftet, was zu einer hohen Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der nächsten Prüfung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Butzkow
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Ralf Butzkow
04.12.07, 19:17 Uhr
Sehr geehrte Frau Wolferstetter,

die Antwort ergibt sich aus § 6 Abs. 3a SGB V (1Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. 2Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. 3Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. 4Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II und für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.) Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt Versicherungspflicht ein. Achtung, bei einer falschen versicherungsrechtlichen Beurteilung haftet der Arbeitgeber gegenüber der GKV sowohl für den AG- als auch den AN Beitrag.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Butzkow



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