Alt-Darlehen - geldwerter Vorteil - Zinsberechnung

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15.10.08, 14:11 Uhr von Bernhard Münster

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Ilona Tille
17.03.08, 16:05 Uhr
die Bedingungen wie ein Bau-Darlehn zu berechnen sind konnte ich in den Gesetzlichkeiten nachlesen, doch fehlt mir die Basis für die Zinsbechnung aus dem Jahre 1997.(Das Darlehen wurde zinslos zur Verfügung gestellt). Wer kann mir helfen, wie diese Altverträge berechnet werden? Wo kann ich den Zins ablesen? Ist die neue Grundlagenberechnung für die "Altverträge" schon wirklich abgeschlossen oder muß ich mit der Zinsbewertung noch warten?
Sehr gern wüßte ich die § dazu.
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Robert Knemeyer
22.03.08, 17:24 Uhr
Hallo Frau Tille,

früher wurde die Grenze von 5 % als Maßstab genommen und die Zinsdifferenz war der geltwerte Vorteil. Hier ein Auszug aus der Änderung:

Für Zinsersparnisse hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4.5.2006 (BStBl. II S. 781) entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil erlangt, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt. Bei einem unentgeltlichen oder verbilligten Arbeitgeberdarlehen bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 2). Die bisher in R 31 Abs. 11 Satz 3 LStR 2005 enthaltene Regelung, wonach Zinsvorteile nur anzunehmen sind, soweit der vom Arbeitnehmer zu zahlende Effektivzins für ein Darlehen 5 % unterschreitet, ist ab Januar 2008 nicht mehr anzuwenden. Bis einschließlich Dezember 2007 kann nach dem Prinzip der Meistbegünstigung wahlweise nach der früheren Richtlinienregelung oder nach der neuen BFH-Rechtsprechung verfahren werden (Wahlrecht).
Außerdem ist die bisher in R 31 Abs. 11 Satz 2 LStR 2005 enthaltene Freigrenze, wonach Zinsvorteile nicht als Sachbezüge zu versteuern sind, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2600 € nicht übersteigt, ab Januar 2008 nicht mehr anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass auch Zinsersparnisse aus vor 2008 dem Arbeitnehmer gewährte Darlehen mit einem Darlehensstand bis 2600 € ab Januar 2008 – vorbehaltlich der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge – steuerpflichtig sind (vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 2).

Viele Grüße

Robert Knemeyer
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Ilona Tille
25.03.08, 08:08 Uhr
Hallo Herr Kenmeyer,

vielen Dank für die Nachricht, diese Unterlagen habe ich, nur müß ich ja den merktüblichen Zins anwenden, genau dies ist mein Problem.
Woher bekomme ich diesen Zins?
Wenn Sie mir da weiterhelfen könnten, wäre ich sehr froh.

Viel Grüße

Ilona Tille
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Robert Knemeyer
25.03.08, 11:19 Uhr
Hallo Frau Tille,

dann haben wir uns da vielleicht mißverstanden, ich dachte, es wäre ein altes Darlehenvon 97, da würde die 5 % Grenze gelten. Wenn Sie jetzt einen neuen Fall haben, bekommen Sie den Zins bei der Bundesbank. Hier die Infos dazu:

Für Zinsersparnisse hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4.5.2006 (BStBl. II S. 781) entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden geldwerten Vorteil erlangt, wenn der Arbeitgeber ihm Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt. Aus der (früheren) Richtlinienregelung in R 31 Abs. 11 Satz 3 LStR 2005, wonach Zinsvorteile angenommen wurden, soweit der Effektivzins für ein Darlehen 5 % unterschreitet, lasse sich kein geldwerter Vorteil begründen.
Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab Januar 2008 in allen Fällen an (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.6.2007 BStBl. I S. 502). Die bisher in R 31 Abs. 11 Satz 3 LStR 2005 enthaltene Regelung, wonach Zinsvorteile nur anzunehmen sind, soweit der Effektivzins für ein Darlehen 5 % unterschreitet, ist ab Januar 2008 nicht mehr anzuwenden. Bis einschließlich Dezember 2007 kann nach dem Prinzip der Meistbegünstigung wahlweise nach der früheren Richtlinienregelung oder nach der neuen BFH-Rechtsprechung verfahren werden (Wahlrecht). Zur Rechtslage bis einschließlich 2007 vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwort „Zinsersparnisse und Zinszuschüsse“ im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2007, auf Seite 687 ff.
Bei einem unentgeltlichen oder verbilligten Arbeitgeberdarlehen bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkrete Einzelfall zahlt. Dabei ist für die gesamte Vertragslaufzeit der bei Vertragsabschluss maßgebliche Zinssatz zugrunde zu legen. Dieser Grundsatz ist nur dann nicht anzuwenden, wenn ein variabler Zinssatz vereinbart wurde. Zur Anwendung des Rabattfreibetrags von 1080 € bei einem zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 7.
Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden (http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_zinsen_tabellen.php unter der Rubrik „EWU-Zinsstatistik, Bestände, Neugeschäft“)[1]. Es sind die Effektivzinssätze unter „Neugeschäft“ maßgeblich; alternativ kann der marktübliche Zinssatz durch Rückfrage bei einem ortsansässigen Kreditinstitut ermittelt werden. Dabei sind mehrere vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährte Darlehen gesondert zu betrachten, und zwar auch dann, wenn sie denselben Finanzierungszweck haben. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Aus der Differenz zwischen diesem Maßstabzinssatz und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Effektivzinssatz des Arbeitgeberdarlehens (ein bei der Auszahlung vom Arbeitgeber einbehaltenes Damnum/Disagio ist bei der Zinssatzermittlung zu berücksichtigen) sind die Zinsverbilligung und der geldwerte Vorteil zu berechnen, wobei die Zahlungsweise der Zinsen (z. B. monatlich, halbjährlich, jährlich) auf die Höhe des geldwerten Vorteils keinen Einfluss hat. Sie ist aber für die Anwendung der monatlichen 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge von Bedeutung. Zwischen den einzelnen Arten von Krediten (Konsumentenkredit oder Wohnungsbaukredit) muss bei der Zinssatzermittlung unterschieden werden. Dabei wird man von der Gewährung eines Wohnungsbaukredits zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wohl nur ausgehen können, wenn das Wohnungsbaudarlehen mit vergleichbaren Sicherheiten wie in der Kreditwirtschaft gewährt wurde. Nach den vorstehenden Grundsätzen kann auf Grund des bestehenden Wahlrechts auch für die Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils auf Grund von Zinsersparnissen bis einschließlich Dezember 2007 verfahren werden.

Viele Grüße

Robert Knemeyer
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Ilona Tille
15.10.08, 13:09 Uhr
Hallo Herr Knemeyer,

nun ist schon einige Zeit vergangen und das Bundesministerium der Finanzen hat nun endlich die "steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen" ausgegeben, in denen auch mit Beispielen, die jeweilige Vorgehensweise zum Berechnen des Darlehns vorschreibt. Wie immer sind darin Änderungen enthalten, welche vorher unklar waren.
Viel Spaß beim lesen.

Mit freundlichem Gruß

Ilona Tille
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Bernhard Münster
15.10.08, 14:11 Uhr
Sehr geehrte Frau Tille, sehr geehrter Herr Knemeyer,

passend zu Ihrer Frage darf ich Ihnen auch noch diese aktuelle News empfehlen. Dort finden Sie auch das bereits genannte BMF-Schreiben.
http://www.haufe.de/personal/newsDetails?newsID=1223459924.65

Beste Grüße
Bernhard Münster



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