Aufstockung von Altzusagen

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20.03.08, 16:37 Uhr von Henriette Meissner

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Thomas Roos
07.03.08, 08:06 Uhr
In unserem Betrieb gab es bei Aufstockungen in der Vergangenheit schon Probleme und neue Probleme zeichnen sich nun ab. Da ich nicht genau weiß wie die Möglichkeiten dabei aussehen, möchte ich das Thema mal hier im Forum zur Diskussion stellen.
Vor 2003 lief unsere bAV über die Württembergische LV AG, bei der für jeden Arbeitnehmer eine separate Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung abgeschlossen worden ist. Es handelt sich hierbei also um Altzusagen, wobei die Pauschalierungsgrenze von EUR 1.752,-- bei weitem nicht ausgeschöpft ist. Seit 2003 läuft die bAV nun über die Signal Iduna Pensionskasse, die uns ihr Produkt mit größtmöglicher Flexibilität angepriesen hat. Der Beitrag hätte nach anfänglichen Angaben jederzeit erhöht oder gesenkt werden können. So wurden bereits in 2003 einige kleinere Verträge abgeschlossen. In 2004 entschieden sich einige Mitarbeiter zu einer Erhöhung ihrer PK-Verträge, was nach Angaben der Signal Iduna aufgrund eines gesenkten Garantiezinses angeblich aber plötzlich doch nicht mehr möglich war. Ein zweiter Vertrag mußte stattdessen abgeschlossen werden.

1. Frage:
War das rechtens? Hier sind für den Arbeitnehmer doch sicher auch wieder zusätzliche Abschlußkosten und Maklerprovision fällig geworden. Hätte die Signal Iduna den Vertrag mit dem alten Garantiezins nicht erhöhen müssen?

Um die Pauschalversteuerung bei den Altzusagen noch voll ausnutzen zu können (teilweise ist hier noch Luft für über EUR 1.300,-- jährlich), wäre meines Wissens entweder bei der alten Direktversicherung oder bei den vor 2005 abgeschlossenen PK-Verträgen eine Beitragserhöhung vorzunehmen. Bei den PK-Verträgen müßte die Erhöhung dann so hoch ausfallen, dass der Gesamtbeitrg über 4% der RV-BBG liegt. Würde diese Erhöhung dann über eine Entgeltumwandlung aus einer Einmalzahlung finanziert, würden ja auch keine SV-Beiträge dafür berechnet. Hier sagen beide Versicherungsgesellschaften wieder, dass die alten Verträge nicht erhöht werden können, sondern dass ein neuer Vertrag abgeschlossen werden müßte. Da dieser dann trotzdem noch unter die Altzusage fallen würde (bei der Direktversicherung nur sofern keine Veränderung der biometrischen Risiken vorgenommen wird), könne angeblich auch die Pauschalversteuerung noch in Anspruch genommen werden.

2.Frage:
Stimmt es, dass in solchen Fällen bei einem neuen Vertragsabschluss immer noch die Steuerpauschalierung der Beiträge in Anspruch genommen werden kann? Wenn ja, sind spätere Kapitalauszahlungen dann immer noch komplett steuerfrei oder wären aufgrund des Vertragsdatums nach dem 01.01.2005 der Ertragsanteil (eventuell nach dem Halbeinkünfteverfahren) zu versteuern? Unter dem Gesichtspunkt stellt sich dann wieder die Frage, ob es von der Versicherung überhaupt rechtens ist, den Abschluss eines neuen Vertrags zu verlangen. Wenn nicht, wie kann man sich dann dagegen wehren? Worauf kann man sich berufen?

3. Frage:
Wenn eine Altzusage (DV und/oder PK) besteht, dann können die zusätzlichen EUR 1.800,-- nach §3 Nr. 63 EStG ja nicht in Anspruch genommen werden. Wenn aber die Grenze von EUR 1.752,-- für die Steuerpauschalierung der Beiträge noch lange nicht ausgeschöpft ist, gibt es dann heute überhaupt noch eine Möglichkeit, zusätzliche Beiträge für die Altersvorsorge aufzuwenden und diese pauschal zu versteuern, so dass spätere Kapitalauszahlungen wirklich komplett steuerfrei sind?
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Henriette Meissner
20.03.08, 16:37 Uhr
Lieber Herr Roos,
wie ich sehe, hat es noch keiner "gewagt" auf Ihre - berechtigten -Fragen zu antworten. Dies weil die Materie schwierig und auch für den Experten fast undurchdringlich ist

1a. Erhöhung von Verträgen nach Änderung der Rechnungsgrundlagen
Hier gibt es aufsichtsrechtliche Vorgaben, inwieweit noch mit alten Rechnungsgrundlagen gearbeitet werden kann. In manchen Altfällen wurde auch eine entsprechende Vereinbarung in den Gruppenvertrag zwischen Arbeitgeber und Versicherer aufgenommen. In allen anderen Fällen hat sich der Versicherer nur an die Amtsvorgaben gehalten.

Die Abschlusskosten sind bei Erhöhung / Neuabschluss gleich hoch. Allerdings können bei einem Neuabschluss erneut sog. Stückkosten anfallen (Verwaltungskosten die pro Police anfallen, um vereinfacht ausgedrückt, Porto, Druckkosten, usw. die pro Police anfallen, abzudecken). Stückkosten können bei Gruppenverträgen günstiger sein.

2. Bei einer Erhöhung kann es sich im Einzelfall zwar um eine sog. Altzusage handeln, bei der eine pauschale Versteuerung vorliegt, aber es findet eine Vertragsneuerung oder ein Neuabschluss statt. Was die wenigsten wissen: Durch die Neuordnung durch das AltEinkG zum 1.1.2005 kann zwar weiter pauschal versteuert werden, weil Altzusage, es muss aber am Ende nach neuem Recht, weil Neuvertrag bzw. Novation, versteuert werden, also nicht mehr Steuerfreiheit, sondern bei Kapitalzahlungen das sog. Halbeinkünfteverfahren. In aller Regel sind daher Aufstockungen nicht wirklich sinnvoll, wenn auf eine steuerfreie Kapitalzahlung spekuliert wird. Also im Klartext: es ist wurscht, ob der alte Vertrag aufgestockt (Novation) oder ein Neuvertrag abgeschlossen wird. Die Konsequenz in der Leistungsphase ist die Gleiche. Dies gilt übrigens auch für Privatverträge, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden.

3. Auch hier ein verbreiteter Irrglaube. Um es klar zu sagen: 1 € pauschal versteuert nach § 40b EStG sperrt komplett (!) die 1800.- € und das Paradies steuerfreier Altersvorsorgeleistungen wurde für Ihre Belegschaft am 31.12.2004 geschlossen. Das war schließlich der Sinn der ganzen Aktion!

Als dieser ganzer Wirrwarr offenbar wurde, habe ich Anfang 2005 ein dazu ein kleines Kompendium mit allen (zum Teil immer noch offenen Zweifelsfragen) veröffentlicht, das durch das BMF-Schreiben vom 5.2.2008 Rz 240-264 zu ergänzen ist. Ihre Frage hat mich darin bestätigt und ich werde diese gerne demnächst meinen Studenten als Arbeitsaufgabe geben, damit sie sehen, wie aktuell diese Themen immer noch sind.

Ich weiß, das Ergebnis frustriert.

Trotzdem mit freundlichen Grüßen,
Henriette Meissner



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