Ronald Ellebrecht
24.02.08, 14:51 Uhr
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Ich werde zur Mitte des Jahres innerhalb des Unternehmens meine Stelle wechseln. Ab dem Zeitpunkt bin ich Europaweit im Einsatz, komme aber voraussichtlich 1x wöchentlich an den Firmensitz. Somit müßte dort meine regelmäßige Arbeitsstätte sein. Der Weg zwischen meinem Wohnsitz und dem Sitz des Unternehmens beträgt 150 km. Wie wird der geldwerte Vorteil besteuert? Kann ich nach Besteuerung diesen in der Einkommenssteuererklärung geltend machen ?
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Susanne Miller
25.02.08, 10:57 Uhr
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Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen mit 0.03% x 150 km vom Brutto-Listenpreis versteuert werden. Davon dürfen 130 km x 0,30 x Tage X pauschal versteuert werden. Ohne Prüfung können 15 Tage pro Monat angesetzt werden. Kann aber in Ihrem Fall kritisch sein, da durch das Anzeigen der gezahlten Verpflegungspauschalen auf der Steuerbescheinigung ersichtlich ist, dass Sie weniger als 15 Tage durchschnittlich pro Monat Ihre Arbeitsstätte aufgesucht haben. Sie können auch bei Nutzung eines Firmenwagens die Werbungskosten bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Bei einem Brutto-Listen-Preis von 40.000 EUR müssen Sie für die private Nutzung 1% = 400 + 1800 = 2.200 als Sachbezug versteuern. Die andere Alternative wäre das Führen eines Fahrtenbuches.
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Ronald Ellebrecht
25.02.08, 17:37 Uhr
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Danke für Ihre Antwort. Zwei Frage habe ich aber noch. Ich habe gelesen, daß bei Mitarbeitern die nicht täglich im Betrieb sind, auch eine Versteuerung mit 0,002% pro Fahrt sachgemäß ist. Wann wird diese Regel angewand? Wird sowohl bei der Besteuerung mit 0,03%, alternativ 0,002% grundsätzlich nur ein Weg berücksichtigt?
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Ronald Ellebrecht
25.02.08, 17:37 Uhr
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Danke für Ihre Antwort. Zwei Frage habe ich aber noch. Ich habe gelesen, daß bei Mitarbeitern die nicht täglich im Betrieb sind, auch eine Versteuerung mit 0,002% pro Fahrt sachgemäß ist. Wann wird diese Regel angewand? Wird sowohl bei der Besteuerung mit 0,03%, alternativ 0,002% grundsätzlich nur ein Weg berücksichtigt?
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Robert Knemeyer
25.02.08, 17:58 Uhr
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Hallo Herr Ellebrecht,
die 0,03 % sind für Fahrten Wohnung Arbeitsstätte. Die 0,002 % werden dann zusätzlich fällig, wenn jemand durch doppelten Haushalt am Wochenende "nach Hause" fährt und dazu auch den PKW nutzt. Also z.B. Arbeitsstätte in Hamburg mit Wohnung in Harburg, aber Familienheimfahrt jeden Freitag nach Düsseldorf.
Viele Grüße
Robert Knemeyer
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Christina Zipf
03.03.08, 15:21 Uhr
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Guten Tag Herr Ellebrecht, M. E. kann in diesem Fall auch auf die 0,002%-Methode zurückgegriffen werden, da der Arbeitnehmer nur einmal die Woche die regelmäßige Betriebsstätte aufsucht. So kann pro Fahrt zur regelmäßigen Betriebsstätte 0,002 % pro Entfernungskilometer angesetzt werden. Die 0,002 % berechnen sich aus 0,03 % / 15 Arbeitstage. Beste Grüße C. Zipf
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Susanne Miller
06.03.08, 09:19 Uhr
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Guten Morgen Frau Zipf, mit den 0,002% konnte ich mich nicht anfreunden und habe jetzt auch in den Lohnsteuer-Mitteilungen (Prof. Dr. Miachael Popp) etwas darüber gefunden: "Es ist bei pauschaler Wertermittlung unerheblich, ob und wie oft im Kalendermonat das Kraftfahrzeug tatsächlich zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wird; der Ansatz des pauschalen Nutzungswerts (0,03%)hängt allein davon ab, dass der AN das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen kann. Da der Außenprüfer zudem wohl darauf hinweisen kann, dass der AN zwar nachweisbar einmal die Woche (bzw. an mindestens 46 Tagen) die Firma aufgesucht hat, aber nicht genau nachvollziehbar ist, ob das nicht auch häufiger der Fall war, und zudem nicht nachvollziehbar ist, wie und auf welchem Wege der AN jeweils zur Firma gefahren ist, ist gegen die Lösung nur schwer etwas rechtlich Relevantes einzuwenden, auch wenn sie den Umständen nicht gerecht wird".
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Christina Zipf
28.03.08, 17:52 Uhr
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Hallo Frau Miller,
nach dem Oster-Urlaub möchte ich mich nun doch wieder mal melden.
Grundsätzlich haben Sie Recht. Laut R 8.1 Abs. 9 LStR muss der Nutzungswert für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,03 % angestzt werden.
In enem Haufe-Seminar habe ich jedoch gehört, dass auch die 0,002 % angesetzt werden können, wenn der Arbeitnehmer nur ab und zu seine regelmäßige Betriebsstätte aussucht.
Schauen Sie bitte auch auf der Haufe-Seite "Personal" im Top-Thema "Reisekosten 2008" (http://www.haufe.de/personal/topIssueDetails?view=themeName&objectIds=1195657700.23) ganz am Ende: "Bei der Nutzung eines Dienstwagens für derartige Fahrten muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Dieser ist grds. mit mtl. 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen. Dies kann aber gerade bei Mitarbeitern, die nicht täglich im Betrieb erscheinen, zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Teilweise ist deshalb zu vertreten, dass für diese Fälle eine Versteuerung mit 0,002 % je Fahrt sachgemäß ist."
Freundliche Güße C. Zipf
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