Pauschale Versteuerung bei mehreren Tätigkeiten

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Renate Roos

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16.09.10, 09:58 Uhr von Kathrin Witzmann

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Renate Roos
09.09.10, 14:27 Uhr
Wir möchten eine Arbeitnehmerin kurzfristig beschäftigen. Diese übt in einem Unternehmen eine Haupttätigkeit aus und ist in einem anderen geringfügig beschäftigt. Können wir sie kurzfristig beschäftigen und den Lohn pauschal versteuern ohne Sozialabgaben zu zahlen?
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Robert Knemeyer
11.09.10, 14:15 Uhr
Hallo Frau Roos,

zunächst fällt es mir echt schwer mir vorzustellen, dass jemand einen Vollzeitjob, einen Minijob und einen kurzfristigen Job gleichzeitig haben kann und nicht gegen das ArbZG verstößt. Ansonsten halte ich es für schwierig in Bezug auf den Punkt Berufsmäßikeit.

Es wäre aber theoretisch möglich, es sollten wirklich gut geprüft werden. Hier der Auszug dazu aus dem Lexikon des Lohnbüros:

14. Kurzfristige Beschäftigungen
a) Allgemeines
Für eine zeitlich geringfügige (sog. kurzfristige Beschäftigung) fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an, und zwar auch keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Das gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Der Arbeitslohn für die kurzfristige Beschäftigung unterliegt jedoch der Lohnsteuer. Der Lohnsteuerabzug kann entweder individuell nach der Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 % des Arbeitslohns vorgenommen werden. Bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft beträgt die pauschale Lohnsteuer 5 %. Die Steuerabzüge nach der Lohnsteuerkarte oder die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % oder 5 % muss der Arbeitgeber mit dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer beim Betriebsstättenfinanzamt anmelden und dorthin abführen (vgl. die ausführlichen Erläuterungen beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte“). Im Einzelnen gilt für kurzfristige Beschäftigungen Folgendes:
Eine zeitlich geringfügige, d. h. kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als


zwei Monate
oder


insgesamt 50 Arbeitstage
nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist; dies gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Die Voraussetzung einer kurzfristigen Beschäftigung sind mithin nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vorneherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 € überschreitet.
Beispiel A
Eine Hausfrau übt jedes Jahr im Juli und August eine Aushilfstätigkeit als Verkäuferin aus. Der Monatslohn beträgt 1800 €. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, da sie von vornherein auf zwei Monate befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Für den Lohnsteuerabzug muss die Arbeitnehmerin eine Lohnsteuerkarte vorlegen, da ansonsten der Arbeitslohn nach Steuerklasse VI besteuert wird.
Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart liegt vor, wenn sie sich aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt (Schlussverkauf, Ausstellungen, Messen). Versicherungsfreiheit besteht jedoch trotz Kurzfristigkeit nicht, wenn diese Beschäftigungen berufsmäßig ausgeübt werden (vgl. die Erläuterungen unter dem nachfolgenden Buchstaben e).
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt selbst dann nicht vor, wenn die Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses nicht überschritten wird; eine Beschäftigung, die aufgrund eines über zwölf Monate hinausgehenden Rahmenarbeitsvertrags begründet wird, ist dabei als Dauerarbeitsverhältnis anzusehen (z. B. bei sog. Ultimo-Aushilfen). Allerdings ist in den vorgenannten Fällen zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.
Beispiel B
Eine Hausfrau arbeitet aufgrund eines unbefristeten Vertrags als Bankkauffrau bei einem Geldinstitut jeweils an den letzten vier Arbeitstagen im Kalendermonat gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 €.
Die Bankkauffrau ist versicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt 400 € übersteigt. Dabei ist unerheblich, dass die für die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung maßgebende Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres nicht überschritten wird; die Tatsache, dass die Bankkauffrau eine Dauerbeschäftigung ausübt, schließt das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung aus.

Viele Grüße

Robert Knemeyer
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Bernd Hoven
15.09.10, 13:06 Uhr
Hallo Frau Roos,

eine pauschal besteuerte Abrechnung ist nicht besonders glücklich, da Sie neben den Grenzen der Sozialversicherung noch zusätzlich steuerliche beachten müssen, nämlich:

-maximale Beschäftigunsdauer 18 Tage
-maximales Entgelt je Std. 12 EUR
-maximales Entgelt je Tag 62 EUR

Wieviel verdient dieser AN den in der ersten, regulären Beschäftigung und nach welcher Steuerklasse wird diese abgerechnet? Es besteht bei geringem Verdienst die Möglichkeit, die Entgelte zusammenzurechnen und durch ein Freibetragsverfahren evtl. keine Steuern zu zahlen. Dies wäre auch für den AG günstiger.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Hoven
Geschäftsführer

berndhoven@wshoven.de

Tel. 02161/54880-15
Fax 02161/54880-20

WSH Wirtschaftsseminare Hoven GmbH
Kaiserstr. 32
41061 Mönchengladbach
Homepage: www.wshoven.de

Sitz der Gesellschaft ist Mönchengladbach
Amtsgericht Mönchengladbach HRB 6286

Geschäftsführer Bernd Hoven
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Kathrin Witzmann
16.09.10, 09:58 Uhr
Wenn die sonstigen Voraussetzungen (max. 2 Monate oder 50 Arbeitstage, Rahmenarbeitsvertrag) für eine kurzfristige Beschäftigung gegeben sind, ist sie neben einer Hauptbeschäftigung und geringfügig entlohnter Beschäftigung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht möglich. Durch die Hauptbeschäftigung liegt keine Berufsmäßigkeit vor und eine Zusammenrechnung findet nicht statt.
Kritisch sind eher die pauschale Versteuerung nach § 40a Abs. 1 ESTG, da schließe ich mich meinem Vorredner Herrn Hoven an, diese ist an bestimmte steuerrechtlichen Voraussetzungen geknüpft. Als Alternative bleibt die Besteuerung über die Lohnsteuerkarte ... .
Auch beim ArbZG gibt es eine generelle Regelung nach §3: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. „
Es existieren auch hier die unterschiedlichsten Ausnahmen... sie finden das ArbZG auf der Internetseite des BMAS oder sie wenden sich zu den arbeitsrechtlichen Fragen direkt an deren Hotline.
Bitte denken sie an die ggf. anfallenden Umlagen bei der kurzfristigen Beschäftigung.
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Kathrin Witzmann
16.09.10, 09:58 Uhr
Wenn die sonstigen Voraussetzungen (max. 2 Monate oder 50 Arbeitstage, Rahmenarbeitsvertrag) für eine kurzfristige Beschäftigung gegeben sind, ist sie neben einer Hauptbeschäftigung und geringfügig entlohnter Beschäftigung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht möglich. Durch die Hauptbeschäftigung liegt keine Berufsmäßigkeit vor und eine Zusammenrechnung findet nicht statt.
Kritisch sind eher die pauschale Versteuerung nach § 40a Abs. 1 ESTG, da schließe ich mich meinem Vorredner Herrn Hoven an, diese ist an bestimmte steuerrechtlichen Voraussetzungen geknüpft. Als Alternative bleibt die Besteuerung über die Lohnsteuerkarte ... .
Auch beim ArbZG gibt es eine generelle Regelung nach §3: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. „
Es existieren auch hier die unterschiedlichsten Ausnahmen... sie finden das ArbZG auf der Internetseite des BMAS oder sie wenden sich zu den arbeitsrechtlichen Fragen direkt an deren Hotline.
Bitte denken sie an die ggf. anfallenden Umlagen bei der kurzfristigen Beschäftigung.



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