Urlaubsberechnung

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11.09.10, 14:05 Uhr von Robert Knemeyer

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Leandra Biber
02.09.10, 16:35 Uhr
Hallo liebe Forumsmitglieder,

ich habe folgende Frage und bringe mich wahrscheinlich gerade selbst durcheinander.

Wenn ein Mitarbeiter zum 01.09.10 ins Unternehmen eintritt, wie hoch ist dann der anteilige Urlaubsanspruch für das laufende Jahr bei einem Jahresurlaubsanspruch von 28 Urlaubstagen?

Rechne ich dann wie folgt?:

1.9.-1.12. = 3 volle Beschäftigungsmonate, also 28/12*3

oder

zählt der Dezember als voller Beschäftigungsmonat mit?

Es ist wirklich verlixt, wie schnell man unsicher wird.

Vielen Dank vorab für Ihre Antworten und mit freundlichen Grüßen

Leandra Biber
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Daniela Nowack
02.09.10, 16:56 Uhr
Hallo Frau Biber,

auch der Dezember zählt als voller Beschäfrigungsmonat. Also Sep, Okt, Nov, Dez sind 4 Monate also 28/12*4 = Urlaubstage
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Leandra Biber
02.09.10, 19:25 Uhr
Hallo Frau Nowack,

vielen Dank für Ihre Antwort. Zwischenzeitig bin ich auch auf diese "Lösung" gekommen. Es kam einfach nur daher, dass bei uns auch ein Mitarbeiter zum 2. eines Monats eingetreten ist, und hier der Dezember ja kein voller Beschäftigungsmonat ist.

Aber trotzdem nochmal Danke für Ihre schnelle Antwort!
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Robert Knemeyer
05.09.10, 13:43 Uhr
Hallo Frau Biber,

vielleicht als Ergänzung, die Höhe des Urlaub (gerade bei Eintritt in der 2. Hälfte) häng aber vor allem an der Urlaubsbescheinigung und wie diese ausgestellt ist.

Viele Grüße

Robert Knemeyer
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Leandra Biber
08.09.10, 10:30 Uhr
Hallo Herr Knemeyer,

können Sie mir erläutern, was Sie genau mit der Urlaubsbescheinigung und der Ausstellung meinen?

Vielen Dank vorab!
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Robert Knemeyer
08.09.10, 11:19 Uhr
Hallo Frau Biber,

es geht hier um die Verpflichtung nach § 6 BUrlG. Dazu gibt es ja mögliche Knackpunkte.

Wenn jemand z.B. zum 31.8. bei einem Unternehmen ausscheidet, um am 1.9. bei einem neuen anzufangen, hatte er ja bereits bei dem 1. Unternehmen, den vollen Jahresurlaub als Anspruch. Das macht ggf. auch Sinn, wenn man z.B. im Juli den Urlaub nimmt. Nehmen wir an, er hätte dann bis 31.8. -> 25 Urlaubstage genommen, dann würde er bei dem 2. Unternehmen nur noch Anspruch auf 5 Tage haben, nach der sonstigen Berechnung würden Sie ja auf 10 kommen.

Anders z.B. wenn jemand zum 31.5. kündigt, um am 1.6. bei einer Firma neu anzufangen und er hat schon für den August möglicherweise 4 Wochen Urlaub gebucht. Er hätte ja dann 13 Tage in der ersten Firma und 17 in der zweiten gehabt. Allerdings hat er dann bestimmt in der ersten nur 5 Tage genommen, weil er ja 20 für den August braucht. Er wird dann sicher nicht wollen, dass der Rest ausgezahlt wird, sondern übertragen, also müßten dann die zweite Firma 25 Tage tragen.

Hoffentlich war das verständlich, viele Grüße

Robert Knemeyer
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Karin Pries
08.09.10, 12:09 Uhr
Hallo Herr Knemeyer,

also ich als 2. Arbeitgeber würde mich bedanken, wenn ich statt 17 Tage 25 Urlaubstage gewähren müsste. Ich bin der Meinung, dass, sollte der Mitarbeiter am 31.05. austreten und er lediglich 5 Tage von den ihm bis dahin zustehenden 13 Tagen genommen haben, ich ihm als 1. Arbeitgeber die verbleibenden 8 Tage ausbezahle. Weil er in der Zeit der Beschäftigung bis 31.05. auch diesen Anspruch erworben hat und ich § 7 Abs. 4 BUrlG befolgen muss: kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Durch die "ist"-Regelung ist m.E. keine Ausnahme vorgesehen. Der neue Arbeitgeber ab dem 01.06. rechnet dann aufgrund der Urlaubsbescheinigung des 1. Arbeitgebers den Urlaubsanspruch für den Zeitraum 01.06.-31.12. Sollte der Mitarbeiter tatsächlich so eine große Reise geplant haben und der neue Arbeitgeber trotz unerfüllter Wartezeit diesen langen Urlaub gewährt, so müsste der Mitarbeiter mit unbezahltem Urlaub vorlieb nehmen, wenn der Urlaubsanspruch nicht ausreicht.

Übrigens, § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet den Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Urlaubsbescheinigung auszufüllen, aber ich habe im Laufe meiner Arbeit als Personaler keinen einzigen Mitarbeiter eingestellt, der mir eine Urlaubsbescheinigung vorlegen konnte, so dass ich hier immer nach den vollen Kalendermonaten-Methode arbeiten musste.

Viele Grüße

Karin Pries
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U. Hachmeister
09.09.10, 09:43 Uhr
Guten Morgen!
Das BUrlG ist an dieser Stelle eindeutig: Scheidet der Mitarbeiter in der ersten Jahreshälfte aus, so ist der Urlaub nach der Zwöftelregelung nach vollen Monaten (NICHT Kalendermonate!) als Teilurlaub zu gewähren bzw. abzugelten (§ 5, Abs. 1 und 2 sowie § 7, Abs 4).
Sollte aus irgendeinem Grund bereits mehr Urlaub gewährt worden sein, als dem Mitarbeiter zusteht, so hat der entsprechende Arbeitgeber allerdings schlechte Karten. Das für den Urlaub gezahlte Entgelt kann nicht zurückgeforterd werden (§ 5, Abs. 3).
Der zweite Arbeitgeber berechnet, sofern die Arbeitsaufnahme in der ersten Jahreshälfte beginnt, den Urlaub ebenfalls nach der Zwöltelregelung. Somit hätte der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub auch in vollem Umfang erhalten. Eine "Übernahme" der Urlaubsansprüche des Mitarbeiters an den ersten Arbeitgeber sieht das BUrlG entgegen der Meinung des Herrn Knemeyer definitiv nicht vor. Hat der Mitarbeiter zu weinig Urlaub von seinem ersten Arbeitgeber erhalten, so hat er einen Abgeltungsanspruch gegen diesen, jedoch keinen Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber.
Beginnt das Arbeitsverhältnis allerdings in der zweiten Jahreshälfte, so ist zur korrekten Berechnung des dem Arbeitnehmers zustehenden Urlaubs tatsächlich die Urlaubsbescheinigung notwendig. In diesen Fällen bestehe ich als neuer Arbeitgeber auch auf diese Urlaubsbescheinigung. Schon allein aus dem Grunde, um eine doppelte Gewährung auszuschließen (§ 6).
Ich hoffe, ich konnte Licht ins Dunkle bringen.
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Leandra Biber
09.09.10, 10:56 Uhr
Guten Morgen an alle,

vielen Dank für Ihre zahlreichen Antworten.
Das heißt, ich sollte am besten tatsächlich eine Urlaubsbescheinigung verlangen um mögliche Doppelansprüche zu vermeiden?

Wir sind ein kleines Unternehmen, ich bin erst seit 2 Monaten hier und ich nehme an, dass bisher noch nie eine Urlaubsbescheinigung von einem neu eingestellen Mitarbeiter verlangt wurde. Ich vermute aus Unwissenheit.

Was ist, wenn der Mitarbeiter gar keine Urlaubsbescheinigung erhalten hat? Rein praktisch, bittet man dann den Arbeitnehmer, auf seinen alten Arbeitgeber zuzugehen?

Normalerweise hätte der Arbeitnehmer bei uns gerundet 9,5 Urlaubstage noch für dieses Jahr. Ich habe bei der Einstellung bzw. nicht sofort am ersten Tag nach einer Bescheinigung gefragt.
Sollte ich dieses jetzt einfach nachholen?
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Robert Knemeyer
11.09.10, 14:05 Uhr
Hallo Frau Biber,

zunächst ist es wirklich toll, wie hoch hier die Beteiligung ist, das wäre auch bei anderen Beiträgen gut. Und natürlich hat Herr Hachmeister aus rein juristischer Sicht vollkommen Recht. Meine Erfahrung ist, dass man als Personaler manchmal auch eine prakmatische Lösung finden muss im Umgang mit Mitarbeitern.

In so weit wäre es juristisch richtig die Bescheinigung anzufordern. Ich würde es aber unter den von Ihnen genannten Rahmenbedingungen nicht mehr machen. Da gibt es sicher wichtigeres. Und vielleicht auch noch dieser Hinweis: das BUrlG kennt keine halben Tage Urlaub, danach ergibt sich dann immer ein voller Anspruch. Nach dem Gesetz kann man auch keinen halben Tag nehmen, obwohl das in vielen Firmen normal ist. Da Sie aber ohnehin aus 9,3 schon 9,5 gemacht haben, wird dies sicher keine stören.

Viele Grüße

Robert Knemeyer



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