Heinz Ritt
01.09.10, 10:24 Uhr
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Hallo, wir planen eine Betriebsveranstaltung "20 Jahre Niederlassung Dresden", für die neben den Mitarbeitern auch deren Angehörige (Ehegatten, Partner, Kinder,) und Kunden eingeladen werden. Das für die Prüfung der Freigrenze von 110 EUR die Kosten für Angehörige dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind, ist klar. Wem sind die Kunden und deren evtl. Partner zuzurechnen, bzw. kann diese Betriebsveranstaltung, bei der auch Kunden eingeladen sind, bei überschreiten der Freigrenze, auch mit 25% pauschal versteuert werden?
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Wilhelm Elischer
01.09.10, 11:59 Uhr
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Hallo Herr Ritt,
in solchen Fällen pflege ich die Arbeitnehmer und deren Angehörige nach den Bestimmungen für Betriebsveranstaltungen (Freigrenze pro AN u n d Angehörige 110,00 € inkl. MWSt) abzurechnen und die Geschäftsfreunde (Kunden etc) nach den Bestimmungen für Bewirtung mit all deren komlizierten Einzelheiten. Damit habe bei Außenprüfungen noch nie Schwierigkeiten gehabt. Die LoSt-Pauschalierung ist bei Übersteigung der Freigrenze im Prinzip immer möglich.
Mit freundlichem Gruß
Wilhelm Elischer
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Heinz Ritt
01.09.10, 12:51 Uhr
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Hallo Herr Elischer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Dann werde ich mich mal dem komplizierten Thema "Bewirtungen" widmen.
Gruß Heinz Ritt
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Michael Idler
01.09.10, 12:55 Uhr
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Hallo Herr Ritt, kann mich meinem Vorschreiber nur anschliesen, wir führen dies bei gemischten Veranstaltungen immer so aus bei unseren Mandanten und es gab hier noch nie Schwierigkeiten
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Bernd Hoven
14.09.10, 14:44 Uhr
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Hallo,
den Begriff der Betriebsveranstaltungen und somit der 110-EUR-Freigrenze gilt lediglich für AN. In der Vergangenheit mögen Lohnsteuerprüfer sicherlich auch die Lösung als Bewirtung anerkannt haben. Streng genommen handelt es sich aber nicht um eine Bewirtung, da die sehr enge Beschreibung des "geschäftlichen Anlasses" in diesen Fällen einfach nicht zutrifft. Somit besteht steuerpflicht für den eingeladenen Fremden. Diese Fälle kann man mit 30 % pauschaler Lohnsteuer nach 37b EStG lösen. Seit einiger Zeit nehmen sich Prüfer vermehrt dieser Problematik an. Im Übrigen beträgt hier die Freigrenze bis zu der keine Steuerpflicht entsteht, lediglich 10 EUR.
Mit freundlichen Grüßen Bernd Hoven Geschäftsführer berndhoven@wshoven.de Tel. 02161/54880-15 Fax 02161/54880-20 WSH Wirtschaftsseminare Hoven GmbH Kaiserstr. 32 41061 Mönchengladbach Homepage: www.wshoven.de Sitz der Gesellschaft ist Mönchengladbach Amtsgericht Mönchengladbach HRB 6286 Geschäftsführer Bernd Hoven
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Wilhelm Elischer
16.09.10, 12:16 Uhr
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Sehr geehrter Herr Hoven,
Ihre Auffassung von Bewirtung von Fremden ohne geschäftliche Veranlassung in diesem Fall kann ich nicht teilen. Gerade ein Firmenjubiläum ist d e r Anlass, Geschäftsfreunde einzuladen und zu bewirten und das wird dann auch als Bewirtung aus geschäftlichen Anlaß abgerechnet. Mit dieser Auffassung bin ich nicht allein, das ist auch vorherrschende Meinung in der Literatur und auch Finanzgerichte haben in solchen Fällen ebenso geurteilt. Wenn ein Betriebsprüfer um ein gutes Ergebnis zu erzielen oder abzurunden diese Ansicht verträte, hätte ich dafür Verständnis, würde aber gegen seine Entscheidung Einspruch einlegen und notfalls sogar klagen. Wie kommt ein Berater der Wirtschaft dazu, ohne Not so eine Profinanzamtansicht zu vertreten?
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Thomas Knauer
28.09.10, 18:23 Uhr
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Ihre Ansicht wird derzeit von meinem LSt.-Prüfer angewandt. Für unser Jubiläum will er die Pauschalsteuer nach 37b bei den Nichtarbeitnehmer. Bislang konnte ich noch keine Literatur finden, die diese Ansicht geteilt hat. Können Sie mir da weiterhelfen? Und warum soll das Jubiläum nicht geschäfterlicher Anlass sein? Das nächste Problem könnte bei den Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Seit 2009 sind diese zwar freigestellt. Was ist aber mit dem Zeitraum 2007 - 2008? Kann die SV hier Beiträge verlangen?
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