Leandra Biber
19.08.10, 13:19 Uhr
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Hallo an alle,
wir planen, einem Schüler einer Fachoberschule Wirtschft zur Ableistung seines Jahrespraktikums in unserem Unternehmen zum 01.09. einzustellen. Ende August wird dieser 18, also volljährig.
Meine Frage bezieht sich auf die Anwendbarkeit von § 19 JArbSchG, wonach der Urlaub jährlich mindestens 25 Werktage beträgt, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Der Schüler war ja zu Beginn dieses Kalenderjahres noch keine 18 Jahre alt. Deshalb würde ich die Anwendbarkeit des §19 bejahen, obwohl er nach der Definition des §2 kein Jugendlicher mehr i.S.d. JArbSchG ist.
Ich bin gerade etwas irritiert von der Formulierung in §19 "zu Beginn des Kalenderjahres".
Vielleicht weiß jemand von Ihnen Genaueres?
Ich bedanke mich vorab für Antworten, beste Grüße
Leandra Biber
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Robert Knemeyer
19.08.10, 14:36 Uhr
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Hallo Frau Biber,
zunächst bin ich Meinung, dass es in Bezug auf den Anspruch erstmal danach geht, wie sonst Urlaub gewährt wird, damit der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt ist. Wenn also alle anderen 30 Tage hätten, bräuchten Sie sich über die 25 schon gar keine Gedanken machen. Ansonsten dürften das JArbSchG nicht mehr Anwendung finden, wenn er am ersten Tag der Beschäftigung bereits 18 ist.
Viele Grüße
Robert Knemeyer
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Leandra Biber
02.09.10, 11:32 Uhr
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Hallo Herr Knemeyer,
zunächst vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte wohl angeben müssen, dass meine Frage eher theoretischer Natur war, da ich über die Formulierung im JArbSchG gestolpert bin und mich gefragt habe, was wäre, wenn nur das BUrlG angewendet werden würde.
Natürlich, so haben wir es auch gehandhabt, erhält unser Jahrespraktikant denselben Jahresurlaubsanspruch wie jeder Mitarbeiter auch im Unternehmen.
Wie bereits erwähnt, machte mich die Formulierung "zu Beginn des Kalenderjahres" stutzig.
Falls jemand noch "Muße" hat, sich mit dieser Frage zu beschäfiigen, ich wäre für Antworten immer noch dankbar.
Beste Grüße weiterhin, Leandra Biber
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Karl Horst Arnold
03.09.10, 07:43 Uhr
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Hallo, nach Arbeitsrechtsblattei, Band 4, Schlüter, Jugendarbeitsschutzgesetz, S. 78, ist nicht entscheidend, welches Alter der Jgdl beim Antritt des Urlaubs hat. Er erhält also seinen vollen JgdlUrlaub, wenn er bei Beginn des Urlaubs bereits erwachsen ist. MfG Karl Horst Arnold
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Robert Knemeyer
05.09.10, 13:38 Uhr
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Hallo Frau Biber,
im Prinzip gibt es doch 2 mögliche Zeitpunkte, wo die Anzahl der Urlaubstage bestimmt wird. Entweder ist es er Einstellungstag oder der 1.Januar. Wenn also jemand am 1.1. noch nicht volljährig ist, soll also der Urlaub gemäß JArbSchG berechnet werden, bei gesetzlicher Regel. Damit soll dann wohl verhindert werden, dass man innerhalb des Jahres nochmal rumrechnen muss. In Ihrem speziellen Fall war der Mitarbeiter ja am 1. Tag schon volljährig.
Viele Grüße
Robert Knemeyer
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