Anja Fornacon
30.01.08, 13:10 Uhr
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Hallo,
bei uns beschäftigte Monteure mit Dienstwagen, haben in unserer Firma die regelmäßige Arbeitsstätte. Ich berechne jeweils 0,03% vom BLP für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, das teilweise wg. großer Entfernung nicht wenig ist. Kommt ein Mitarbeiter durch Krankheit aus der Entgeltfortzahlung und behält dennoch den Dienstwagen muß (m.E.) die Versteuerung weiterhin vorgenommen werden. Eine Beschränkung auf die tatsächlichen Fahrten ist, so weit ich es nachlesen konnte, nicht möglich. Dies stellt aber auch ein fortgezahltes Arbeitsentgelt dar und wird bei Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt. - AN fährt nicht zur Arbeit - AN zahlt dennoch 0,03% v. BLP - AN erhält weniger Krankengeld Ist das vom Gesetzgeber so gewollt? Kann man diese Regelung im Sinne des AN legal umgehen?
Vielen Dank für Antworten und Tipps!
Anja Damm
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Barbara Weiß
30.01.08, 14:44 Uhr
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Hallo Anja,
wir hatten den Monteuren bei zu erwartender längerer Krankheit die Möglichkeit gegeben, das Fahrzeug gegen Dokumentierung in der jeweiligen Niederlassung unserer Firma abzustellen. Damit fiel die gesamte Kfz.-Nutzung für diesen Zeitraum in der Lohnabrechnung raus. Dies hat auch sowohl das Finanzamt als auch die RV-Prüfung so akzeptiert. Vielleicht hilft Dir dies weiter. Eine andere legale Möglichkeit kenne ich leider auch nicht.
Gruß Barbara Weiß
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Robert Knemeyer
30.01.08, 14:47 Uhr
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Hallo Frau Damm,
eine Versteuerung der 0,03% braucht nicht vorgenommen werden: denn 1. fährt er während der Krankheit nicht zur Arbeit und 2. wird dies ja schon mindernt beim Krankengeld berücksichtigt.
Viele Grüße
Robert Knemeyer
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Robert Knemeyer
30.01.08, 14:47 Uhr
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Hallo Frau Damm,
eine Versteuerung der 0,03% braucht nicht vorgenommen werden: denn 1. fährt er während der Krankheit nicht zur Arbeit und 2. wird dies ja schon mindernt beim Krankengeld berücksichtigt.
Viele Grüße
Robert Knemeyer
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Anja Fornacon
31.01.08, 12:25 Uhr
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Hallo Herr Knemeyer,
entschuldigen Sie bitte, dass ich in meinem Beitrag die Gesetzesangaben vergessen habe. In §8(2)Satz 3 EStG und R31(9)LStR 2005/2007 geht es rein um die Möglichkeit Fahrten mit dem Firmenwagen von der Wohnung zur Arbeit vorzunehmen. In der o.g. Richtlinie steht in Satz 3: "...unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten...". Da die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte immer "Privatfahrten" sind, gehe ich davon aus, dass die 0,03% - Regelung immer anzusetzen ist -unabhängig von den tatsächlichen Fahrten.
Vielleicht können Sie mir die Möglichkeit hier auf die tatsächlich gefahrenen Fahrten umzustellen anhand einer Richtlinie erklären, die mir nur noch nicht bekannt ist. Denn dann könnte man bei anderen Tatbeständen, wie z.B. längere Krankeit, Urlaub etc., ebenfalls auf die tatsächlich gefahren Fahrten umstellen.
Vielen Dank für eine Info!
Anja Damm
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Anja Fornacon
31.01.08, 12:30 Uhr
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Hallo Barbara,
danke für den Tipp! Wir haben das bereits mit dem Mitarbeiter besprochen. Er wollte den Firmenwagen nicht abgeben. Er muß ihn für Krankenhaus-Visite und ambulante Reha-Maßnahme nutzen. Ein privates Fahrzeug stand hierfür nicht zur Verfügung.
Grüße aus Oyten
Anja Damm
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Barbara Weiß
31.01.08, 12:49 Uhr
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Hallo Anja,
nachdem Ihr in Euerer Firma die 1-% Regelung anwendet und der Mitarbeiter sein Fahrzeug nicht stehen lassen kann (will), bleibt nur die volle Versteuerung übrig. Ein Wechsel der Berechnung 1% / Fahrtenbuch ist nur zum Kalenderwechsel oder während des Jahres bei Fahrzeugwechsel erlaubt.
Gerne verfolge ich aber die weiteren Beiträge, vielleicht hat doch noch jemand eine geniale "Praktiker-Lösung".
Gruß aus München Barbara Weiß
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Stephan Beilhack
01.02.08, 12:25 Uhr
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Hallo Anja,
Um welche Höhen der Sachbezüge handelt es sich? Außer bei Steuerklasse 5 fallen bis ungefähr 900,00 € ohnehin keine Steuern an. Was anderes ist die Sozialversicherung. Das Krankengeld mindert sich ja nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 23c erfüllt sind, d.h. alle weitergezahlten Nettoleistungen und das Nettokrankengeld höher sind als das bisher bezogene Netto. Diese Berechnung können Sie aber erst nach Vorlage des Krankengeldbescheides erledigen. Oft fällt gar keine sv-beitragspflichtige Einnahme mehr an. Gruß
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Robert Knemeyer
03.02.08, 12:30 Uhr
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Hallo Frau Damm,
also im Lexikon des Lohnbüros ist unter Firmenwagen beim Punkt e) folgendes:
Durch bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung*) ist deshalb zugelassen worden, dass die Monatsbeträge für diejenigen vollen Kalendermonate nicht angesetzt wer- den müssen, in denen dem Arbeitnehmer das Firmen- oder Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung steht. Die For- mulierung „nicht zur Verfügung steht, hat zwar wieder zu Zweifeln Anlass gegeben. M. E. ist jedoch davon auszu- gehen, dass unter diese Ausnahmeregelung auch diejeni- gen Fälle einzuordnen sind, in denen der Arbeitnehmer den Pkw nachweislich während eines vollen Kalender- monats weder zu Privattahrten noch zu Fahrten zwi- schen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen kann, weil erz. B. — im Urlaub, — krank, — auf einer Fortbildungsveranstaltung oder — ins Ausland abgeordnet war. Wird das Firmenfahrzeug während dieser Zeit auf dem Betriebsgelände abgestellt und der Schlüssel abgegeben, ergeben sich bezüglich des Nachweises keine Probleme. Wird das Firmenfahrzeug während dieser Zeit nicht im Betrieb abgestellt, entfällt zwar der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, weil diese nachweislich nicht anfallen. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres auch für die reinen Privatfahrten, wenn die Möglichkeit zur privaten Nutzung (z. B. durch Familien- angehörige) auch während der oben genannten Zeiten weiter besteht. Der Ansatz eines geldwerten Vorteils sowohl für die reinen Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfällt also zwei- felsfrei nur dann, wenn der Firmenwagen für einen vollen Kalendermonat auf dem Betriebsgelände abgestellt und der Schlüssel abgegeben wird.
Die Anweisung ist: BMF-Schreiben vom 28.5.1996 (BStBl. 1 S.654). Das BMF-Schreiben ist als Anlage 1 zu H 31(9—10) LStR 2006 im Steuerhandbuch für das Lohnbüro 2006 abgedruckt, das im selben Verlag erschienen ist.
Ich nehme an, dass hatten Sie noch gesucht. Hilft Ihnen das dann so weit weiter?
Viele Grüße
Robert Knemeyer
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Andreas Sprenger
09.02.08, 19:24 Uhr
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super Hinweis. Dazu muss man aber wissen, dass der Verzicht auf die 0,03% nur für die Monate möglich ist, in denen der Arbeitnehmer während des vollen Monats erkrankt ist. Wenn also ein Mitarbeiter am 2.des Monats krank wird und am 31. wieder kommt, dann muss für diesen Monat nach Meinung der Finanzverwaltung der volle 0,03% Wert versteuert werden.
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