Firmenwagen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte / Krankengeld

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09.02.08, 19:24 Uhr von Andreas Sprenger

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Anja Fornacon
30.01.08, 13:10 Uhr
Hallo,

bei uns beschäftigte Monteure mit Dienstwagen, haben in unserer Firma die regelmäßige Arbeitsstätte. Ich berechne jeweils 0,03% vom BLP für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, das teilweise wg. großer Entfernung nicht wenig ist.
Kommt ein Mitarbeiter durch Krankheit aus der Entgeltfortzahlung und behält dennoch den Dienstwagen muß (m.E.) die Versteuerung weiterhin vorgenommen werden. Eine Beschränkung auf die tatsächlichen Fahrten ist, so weit ich es nachlesen konnte, nicht möglich.
Dies stellt aber auch ein fortgezahltes Arbeitsentgelt dar und wird bei Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt.
- AN fährt nicht zur Arbeit
- AN zahlt dennoch 0,03% v. BLP
- AN erhält weniger Krankengeld
Ist das vom Gesetzgeber so gewollt? Kann man diese Regelung im Sinne des AN legal umgehen?

Vielen Dank für Antworten und Tipps!

Anja Damm
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Barbara Weiß
30.01.08, 14:44 Uhr
Hallo Anja,

wir hatten den Monteuren bei zu erwartender längerer Krankheit die Möglichkeit gegeben, das Fahrzeug gegen Dokumentierung in der jeweiligen Niederlassung unserer Firma abzustellen.
Damit fiel die gesamte Kfz.-Nutzung für diesen Zeitraum in der Lohnabrechnung raus. Dies hat auch sowohl das Finanzamt als auch die RV-Prüfung so akzeptiert.
Vielleicht hilft Dir dies weiter. Eine andere legale Möglichkeit kenne ich leider auch nicht.

Gruß
Barbara Weiß
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Robert Knemeyer
30.01.08, 14:47 Uhr
Hallo Frau Damm,

eine Versteuerung der 0,03% braucht nicht vorgenommen werden:
denn 1. fährt er während der Krankheit nicht zur Arbeit und
2. wird dies ja schon mindernt beim Krankengeld berücksichtigt.

Viele Grüße

Robert Knemeyer
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Robert Knemeyer
30.01.08, 14:47 Uhr
Hallo Frau Damm,

eine Versteuerung der 0,03% braucht nicht vorgenommen werden:
denn 1. fährt er während der Krankheit nicht zur Arbeit und
2. wird dies ja schon mindernt beim Krankengeld berücksichtigt.

Viele Grüße

Robert Knemeyer
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Anja Fornacon
31.01.08, 12:25 Uhr
Hallo Herr Knemeyer,

entschuldigen Sie bitte, dass ich in meinem Beitrag die Gesetzesangaben vergessen habe.
In §8(2)Satz 3 EStG und R31(9)LStR 2005/2007 geht es rein um die Möglichkeit Fahrten mit dem Firmenwagen von der Wohnung zur Arbeit vorzunehmen. In der o.g. Richtlinie steht in Satz 3: "...unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten...". Da die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte immer "Privatfahrten" sind, gehe ich davon aus, dass die 0,03% - Regelung immer anzusetzen ist -unabhängig von den tatsächlichen Fahrten.

Vielleicht können Sie mir die Möglichkeit hier auf die tatsächlich gefahrenen Fahrten umzustellen anhand einer Richtlinie erklären, die mir nur noch nicht bekannt ist.
Denn dann könnte man bei anderen Tatbeständen, wie z.B. längere Krankeit, Urlaub etc., ebenfalls auf die tatsächlich gefahren Fahrten umstellen.

Vielen Dank für eine Info!

Anja Damm
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Anja Fornacon
31.01.08, 12:30 Uhr
Hallo Barbara,

danke für den Tipp! Wir haben das bereits mit dem Mitarbeiter besprochen. Er wollte den Firmenwagen nicht abgeben. Er muß ihn für Krankenhaus-Visite und ambulante Reha-Maßnahme nutzen. Ein privates Fahrzeug stand hierfür nicht zur Verfügung.

Grüße aus Oyten

Anja Damm
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Barbara Weiß
31.01.08, 12:49 Uhr
Hallo Anja,

nachdem Ihr in Euerer Firma die 1-% Regelung anwendet und der Mitarbeiter sein Fahrzeug nicht stehen lassen kann (will), bleibt nur die volle Versteuerung übrig.
Ein Wechsel der Berechnung 1% / Fahrtenbuch ist nur zum Kalenderwechsel oder während des Jahres bei Fahrzeugwechsel erlaubt.

Gerne verfolge ich aber die weiteren Beiträge, vielleicht hat doch noch jemand eine geniale "Praktiker-Lösung".

Gruß aus München
Barbara Weiß
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Stephan Beilhack
01.02.08, 12:25 Uhr
Hallo Anja,

Um welche Höhen der Sachbezüge handelt es sich? Außer bei Steuerklasse 5 fallen bis ungefähr 900,00 € ohnehin keine Steuern an.
Was anderes ist die Sozialversicherung. Das Krankengeld mindert sich ja nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 23c erfüllt sind, d.h. alle weitergezahlten Nettoleistungen und das Nettokrankengeld höher sind als das bisher bezogene Netto. Diese Berechnung können Sie aber erst nach Vorlage des Krankengeldbescheides erledigen. Oft fällt gar keine sv-beitragspflichtige Einnahme mehr an.
Gruß
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Robert Knemeyer
03.02.08, 12:30 Uhr
Hallo Frau Damm,

also im Lexikon des Lohnbüros ist unter Firmenwagen beim Punkt e)
folgendes:

Durch bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung*)
ist deshalb zugelassen worden,
dass die Monatsbeträge für diejenigen
vollen Kalendermonate nicht
angesetzt wer- den müssen, in
denen dem Arbeitnehmer das
Firmen- oder Dienstfahrzeug
nicht zur Verfügung steht.
Die For- mulierung „nicht zur
Verfügung steht, hat zwar wieder
zu Zweifeln Anlass gegeben.
M. E. ist jedoch davon auszu- gehen,
dass unter diese Ausnahmeregelung
auch diejeni- gen Fälle einzuordnen
sind, in denen der Arbeitnehmer den
Pkw nachweislich während eines
vollen Kalender- monats weder
zu Privattahrten noch zu Fahrten
zwi- schen Wohnung und Arbeitsstätte
nutzen kann, weil erz. B.

— im Urlaub,

— krank,

— auf einer Fortbildungsveranstaltung
oder

— ins Ausland abgeordnet war.

Wird das Firmenfahrzeug während
dieser Zeit auf dem Betriebsgelände
abgestellt und der Schlüssel
abgegeben, ergeben sich bezüglich
des Nachweises keine Probleme.

Wird das Firmenfahrzeug während
dieser Zeit nicht im Betrieb
abgestellt, entfällt zwar der
geldwerte Vorteil für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
weil diese nachweislich nicht
anfallen. Dies gilt jedoch
nicht ohne weiteres auch für
die reinen Privatfahrten,
wenn die Möglichkeit zur privaten
Nutzung (z. B. durch Familien- angehörige)
auch während der oben genannten
Zeiten weiter besteht. Der
Ansatz eines geldwerten Vorteils sowohl
für die reinen Privatfahrten
als auch für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte entfällt
also zwei- felsfrei nur dann,
wenn der Firmenwagen für einen
vollen Kalendermonat auf dem
Betriebsgelände abgestellt
und der Schlüssel abgegeben
wird.

Die Anweisung ist:
BMF-Schreiben vom 28.5.1996 (BStBl. 1 S.654). Das BMF-Schreiben ist als Anlage 1 zu H 31(9—10) LStR 2006 im Steuerhandbuch für das Lohnbüro 2006 abgedruckt, das im selben Verlag erschienen ist.

Ich nehme an, dass hatten Sie noch gesucht. Hilft Ihnen das dann
so weit weiter?

Viele Grüße

Robert Knemeyer
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Andreas Sprenger
09.02.08, 19:24 Uhr
super Hinweis. Dazu muss man aber wissen, dass der Verzicht auf die 0,03% nur für die Monate möglich ist, in denen der Arbeitnehmer während des vollen Monats erkrankt ist. Wenn also ein Mitarbeiter am 2.des Monats krank wird und am 31. wieder kommt, dann muss für diesen Monat nach Meinung der Finanzverwaltung der volle 0,03% Wert versteuert werden.



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